Von Von Thomas Hammer

Auf den ersten Blick erscheint das Bausparen im Vergleich mit anderen langfristigen Sparverträgen nur wenig attraktiv. Doch mit der staatlichen Förderung lässt sich die Rendite kräftig aufpeppen. Wer seinen Bausparvertrag im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen (vL) bespart, kann mit Arbeitnehmersparzulage rechnen, für weitere Einzahlungen gibt es die Wohnungsbauprämie.

Angesichts der staatlich verordneten Einkommensgrenzen gehen zwar viele Arbeitnehmer davon aus, keine Sparzulage zu bekommen - doch dieser Eindruck kann in vielen Fällen täuschen. Oberflächlich betrachtet scheinen die Gehaltsgrenzen von 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für Verheiratete pro Jahr nicht sehr hoch angesetzt zu sein.

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"Doch die wahre Einkommensgrenze liegt deutlich höher", sagt Thomas Bieler, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn als Kriterium gilt nicht das Bruttogehalt auf der Lohnabrechnung, sondern das zu versteuernde Einkommen.

So können Arbeitnehmer ihre beruflichen Werbungskosten, zumindest jedoch den jährlichen Pauschbetrag von 920 Euro geltend machen. Dazu kommen weitere Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der Sonderausgaben wie beispielsweise die Kirchensteuer oder Vorsorgeaufwendungen.

Für jedes Kind lässt sich überdies der Kinderfreibetrag von jährlich 3648 Euro pro Sprössling geltend machen. Dieser wird auch dann berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer Kindergeld bekommt.

Damit kann das Einkommen bei Ehepaaren mit drei Kindern zum Beispiel auf rund 50.000 Euro pro Jahr steigen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage erlischt.

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