In einer Eigentümergemeinschaft müssen sich die einzelnen Besitzer bei Baumängeln dem Willen der Mehrheit beugen.
Abweichende Wünsche gegenüber dem Bauträger können nicht geltend gemacht werden, so der Deutsche Anwaltsverein (DAV) in Berlin.
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Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena (Az.: 9 W 225/06).
Im verhandelten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft Baumaßnahmen in Auftrag gegeben. Nach Abschluss der Arbeiten stellten die Eigentümer fest, dass es verschiedene Mängel gab.
Die Gemeinschaft beschloss mehrheitlich einen Vergleich mit dem Bauträger. Dieser sollte die Mängel nicht beheben, sondern stattdessen Geld an die Eigentümer zahlen. Ein Eigentümer stimmte jedoch dagegen - er wollte die Mängel vom Bauträger beseitigt haben und ging vor Gericht.
Die Richter wiesen ihn aber ab: Der Einzelne könne den anderen Eigentümern nicht aufzwingen, dass seine bevorzugten Rechte geltend gemacht werden. Dies folge daraus, dass der Bauträger den Vertrag nur gegenüber der gesamten Gemeinschaft einmal erfüllen kann. Er könne nicht doppelt vom einzelnen und der Gesamtheit der Eigentümer wegen der gleichen Baumängel in Anspruch genommen werden.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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