Sprengt der Architekt die vereinbarten Baukosten, kann der Bauherr den Vertrag kündigen.
Ein vertraglich vereinbartes Baukostenlimit ist in der Regel als feste Obergrenze anzusehen. Wird dieser Kostenrahmen von dem zuständigen Architekten überschritten, dann kann der Bauherr den Vertrag kündigen und bereits geleistete Abschlagszahlungen zurückverlangen. Das ergibt sich aus Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
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Raum für eine Überschreitung des festgelegten Betrags besteht nach den Worten der Karlsruher Richter nur dann, "wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll".
Damit gab der BGH einem Bauherrn Recht, der mit dem Architekten für ein Autohaus eine Baukostenobergrenze von 2 Millionen Mark (1,02 Millionen Euro) vereinbart hatte. Nach einem Gutachten hätte die Planung Kosten in Höhe von rund 2,75 Millionen Mark (1,41 Millionen Euro) verursacht. Bei einer solchen Überschreitung ist die Planung laut BGH mangelhaft, so dass der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann.
Aktenzeichen: VII ZR 395/01.
(sueddeustche.de/ dpa)
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