Von Markus Zydra

Jahrelang haben Banken Provisionen für Fonds kassiert, ohne ihren Kunden etwas davon zu sagen. Dabei steht das Geld dem Kunden zu. Doch die bekommen es nur, wenn sie Alarm schlagen.

Ein Patient beim Arzt. Der Mediziner verschreibt Tabletten. Wie fühlte sich der Kranke, wenn er wüsste, dass der Pillenhersteller dem Arzt eine Provision bezahlt - dafür, dass er genau dieses Präparat verschreibt? Er würde sich wohl fragen, ob die Medikation nötig ist und ob er dem Arzt trauen kann.

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Seit 1. November 2007 müssen Banken Provisionen von Fondgesellschaften offenlegen, urteilte der Bundesgerichtshof. (© Foto: dpa)

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In der Finanzbranche ist es ähnlich. Bankkunden bekommen vom Berater Fondsanteile verkauft - im Gegenzug bezahlt die Fondsgesellschaft der vermittelnden Bank eine Provision (Kickback). Warum auch nicht? Geld gegen Leistung ist die marktwirtschaftliche Regel. Problematisch wird es nur, wenn die Vergütung hintenherum abläuft.

So war es über Jahrzehnte in Deutschland: Der Vermittler kassierte, und der Kunde wusste nichts davon.

Rückabwicklung von Bankgeschäften

Erst seit 1. November 2007 müssen die Banken diese Provisionen offenlegen. So legt es die EU-Richtlinie Mifid fest. Mögliche Interessenkonflikte sollen dadurch ausgeräumt werden. ''Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten'', urteilte der Bundesgerichtshof (BHG) im Dezember 2006.

Die Richter gaben hier einem Kläger Recht, weil die Bank ihn nicht über diese Kickbacks informiert hatte. Betroffene Kunden dürfen seither ihre Geschäfte bei der Bank rückabwickeln. Sie erhalten dann ihr gesamtes Geld inklusive der Gebühren zurück. Ein solcher Schritt ist aber nur sinnvoll, wenn die Fondsanteile in der fraglichen Zeit Verluste gemacht haben. Wenn die Fonds gut gelaufen sind, besteht beim Kunden kein Interesse an einer Rückabwicklung.

Viele Juristen sind sich aber sicher, dass der Kunde auch ohne komplette Geschäftsrückabwicklung Anspruch auf Erstattung der Kickbacks der letzten 30 Jahre hat, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der Provisionen. Basis sei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit §667.

Großbanken bevorzugen außergerichtliche Einigung

Alle nun von der SZ befragten Großbanken weisen diese Herausgabeansprüche juristisch zurück. Das verwundert nicht: Es geht um sehr viel Geld, und es fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung.

Dutzende Prozesse sind in dieser Sache anhängig. Die harte Linie der Bankjuristen kaschiert die große Unsicherheit in der Branche. ''Es gibt eine Reihe außergerichtlicher Einigungen, in denen die Häuser das Kickback erstattet haben'', sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp, der das BGH-Urteil von 2006 erstritten hat. ''Das wird nicht an die große Glocke gehängt, meist gibt es Stillschweigeklauseln. Eine deutsche Großbank und zwei genossenschaftliche Institute haben aber bezahlt'', sagt Tilp. ''Mit der Hypo-Vereinsbank und der Apotheker- und Ärztebank haben Kunden Teilerstattungen vereinbart'', sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Jens Graf.

Pikant ist eine Richtlinie des damaligen Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (BAWe), das mittlerweile in der Finanzaufsicht Bafin aufgegangen ist: Die Aufseher schrieben 1997 zu Kickback Vereinbarungen: ''Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die Kunden über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Beträge aufklären'' - die Vermittler wussten also Bescheid.

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