Von Heribert Prantl

Wenn der Staat sich in ein Unternehmen einkauft, ist das noch keine Verstaatlichung - eine kleine Begriffskunde in Zeiten der Krise.

Die zupackende Großzügigkeit der Ökonomen beim Umgang mit Milliarden setzt sich derzeit beim Umgang mit Begriffen fort. Verfassungsjuristen sind verwundert darüber, wie locker in Wirtschaftskreisen mit dem Begriff der "Verstaatlichung" umgegangen wird.

Die Frage, ob womöglich die gesamte Bankenbranche "vergesellschaftet" werden könnte, bleibt Theorie (© Foto: ddp)

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War es eine Teil-Verstaatlichung der Commerzbank, als der Staat der bedürftigen Bank gewaltige Summen zugeführt hat und sich dafür die Anteile hat geben lassen? Wäre es eine Verstaatlichung der Hypo Real Estate (HRE), wenn der Staat sich für die fast hundert Milliarden Euro, die er für diesen Konzern locker- macht, die Aktien geben lässt?

Das sei noch kein staatlicher Zugriff - so sagen Staatsrechtler wie der Frankfurter Ordinarius Joachim Wieland oder der Bonner Emeritus Klaus Stern, das sei halt ein Geschäft. Dieses Geschäft hat einen Eigentümerwechsel zur Folge, so wie jeder umfängliche Aktienkauf ihn zur Folge hat. Im Begriff der echten Verstaatlichung steckt der staatliche Hoheitsakt: Wenn ein Anteilseigner seine Aktien partout behalten will, und der Staat sie ihm per Zwang und gegen Entschädigung nimmt - wie das jetzt beabsichtigt ist.

Verstaatlichung - Vergesellschaftung

Solang aber der Staat die Aktien auf dem Markt kauft, ist er Marktteilnehmer; er macht dann das, was ein Eigentümer eines Unternehmens macht: Er bestimmt die Geschicke des Unternehmens mit. Würde er seine Milliarden in Unternehmen stecken, ohne sich dafür abzusichern (durch Unternehmensanteile), man würde den Verantwortlichen strafrechtliche Vorwürfe machen.

Verstaatlichung: Das ist ein Begriff, bei dem Verfassungsjuristen die Artikel 14 Absatz 3 und 15 Grundgesetz aufschlagen. In Artikel 14 heißt es: "Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt".

Und Artikel 15, betitelt "Vergesellschaftung", besagt: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden". Hier geht es jeweils um Hoheitsakte, hier greift der Staat als Staat zu.

Bei der HRE will offenbar ein US-Minderheitsaktionär seine Anteile nicht abgeben, auch nicht an den deutschen Staat, der die Bank über Wasser hält. Das ist ein Fall für Artikel 14 Absatz 3. Joachim Wieland (er kommentiert die einschlägigen Grundgesetz-Artikel im Kommentar von Horst Dreier) glaubt aber nicht daran: Er hält den Widerstand des Aktionärs für eine "polit-psychologische Angelegenheit".

Der Regensburger Wirtschaftsweise Wolfgang Wiegard ist überzeugt, man werde "an der Eigentümerschaft des Bundes an der HRE nicht herumkommen". Die Frage sei nur: Wie soll der Staat dann mit seiner Eigentümerstellung umgehen?

Die Frage, ob Banken, womöglich die gesamte Bankenbranche, nach Artikel 15 "vergesellschaftet" werden könnte, bleibt selbst in den gegenwärtig wirtschaftlich abenteuerlichen Zeiten Theorie.

Auf einzelne Banken, so Wieland, könne man nach dieser Vorschrift ohnehin nicht zugreifen. Der in wissenschaftlichen Abhandlungen beliebte Streit darüber, ob Banken überhaupt als "Produktionsmittel" gelten können (nur dann fallen sie unter den Artikel 15) wird wohl nicht geklärt werden. Derzeit produzieren die Banken jedenfalls nur Schulden.

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(SZ vom 31.01.2009/hgn)