Balkon oder Terrasse:Auf der Schattenseite

Schirme in Augsburg

Schirme über Augsburgs Innenstadt: Der ungewöhnliche Sonnenschutz wurde 2015 bei einem Fest aufgehängt. Das war auch dann noch hilfreich, als es zu regnen begann.

(Foto: Stefan Puchner/dpa)

Wollen sich Bewohner einer Immobilie vor der Sonne schützen, benötigen sie unter Umständen eine Baugenehmigung. Manchmal müssen auch die Miteigentümer zustimmen.

Von Jochen Bettzieche

Einfamilienhaus mit Terrasse oder Wohnung mit Balkon in Südlage - solche Zusätze in Angeboten für Immobilien versprechen oft helle Wohnräume. Im Sommer bedeuten sie aber auch: starke Sonneneinstrahlung und Hitze. Kein Wunder, dass die Bewohner solcher Objekte in dieser Jahreszeit gerne etwas Schatten auf Terrasse und Balkon haben. Sonst könnten sie im Hochsommer kaum im Freien zu Mittag essen oder Kaffee trinken. Hier müssen sie aber aufpassen. Denn nicht jeder Schattenspender ist an jeder Stelle auch erlaubt.

Mal regelt das die Hausordnung, mal braucht es einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), mal eine Baugenehmigung. Das hängt vor allem davon ab, wie sich die Bewohner vor der Sonne schützen wollen. Stellen sie einen Sonnenschirm auf, gelten dafür andere Vorschriften als für ein Sonnensegel oder gar eine Pergola. Standort und Befestigung spielen ebenfalls eine Rolle. "Die wichtigste Frage ist, ob es sich um eine bauliche Einrichtung handelt oder ob der Sonnenschutz nur vorübergehend mit dem Gebäude verbunden ist", sagt Eva Reinhold-Postina, Sprecherin beim Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin.

Wenig Probleme bereitet ein Sonnenschirm, sowohl im Einfamilienhaus als auch im Mehrparteiengebäude. "Der verändert nichts am Gemeinschaftseigentum", erklärt Julia Wagner, Rechtsexpertin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. So ein Schirm gehöre zur Nutzung der Immobilie dazu. Auch Vermieter könnten nichts dagegen haben. "Wie soll man sich sonst Schatten verschaffen?", fragt Wagner.

Beispielsweise mit einer Markise, aber da wird es schon schwieriger. Mieter dürfen diese nur befestigen, wenn der Vermieter zustimmt. In einer WEG regelt oft die Teilungserklärung, ob eine Markise angebracht werden darf und wie diese aussehen muss. Eine nachträgliche Installation müssen in der Regel die anderen Eigentümer genehmigen, vor allem, wenn das Fassadenbild beeinträchtigt wird. "Eine Markise ist eine bauliche Veränderung", betont Wagner, "allerdings braucht man nicht die Baubehörde einschalten."

Das heißt, Eigentümer eines Einfamilienhauses dürfen eine Markise auf jeden Fall befestigen. Wenn sie denn hält. Werner Weigl, zweiter Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer Bau in München, empfiehlt, sich vorher über die Statik zu informieren: "Bei Beton ist das kein Problem, wird die Markise aber in Holz verankert, hängt es von der Größe der Markise und der Balken ab." Wer sich hier verschätzt, riskiert, dass der Sonnenschutz auf die frisch gedeckte Kaffeetafel kracht.

Heikler als Markisen sind Sonnensegel. Die leiten je nach Größe schon bei durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten starke Kräfte an ihre Befestigung weiter. Weigl warnt davor, die Segel zwischen Stützen zu spannen, die am Geländer von Balkon oder Dachterrasse befestigt werden: "Deren Holme sind in der Regel nicht dafür ausgelegt, diese Kräfte aufzunehmen." Er verweist auf die zugehörigen Richtlinien für die Befestigung. Auch die Hauswand ist nicht immer ein geeigneter Haltepunkt. "Man muss den Aufbau der Wand kennen und in jedem Fall Dämmschichten berücksichtigen", sagt Weigl.

Auch juristisch werfen Sonnensegel mehr Probleme auf als Sonnenschirme. Bei Mehrparteienhäusern gilt: Sobald sie mit dem Objekt fest verbunden werden, müssen WEG und - falls vorhanden - der Vermieter zustimmen. Was gilt, wenn die Substanz der Immobilie nicht betroffen ist, ist umstritten. "Soweit ich die Fassade dafür nicht anbohre oder Ähnliches, stellt es meines Erachtens keine bauliche Maßnahme dar und benötigt nicht die Zustimmung der WEG", sagt Wagner. Das Landgericht Karlsruhe sieht das anders (Az. 11 S 34/14). Eine höchstrichterliche Entscheidung steht laut Wagner noch aus.

Einfacher haben es Menschen mit Garten. Sie dürfen mehrere Pfosten in den Boden rammen, um dazwischen ein Sonnensegel zu spannen. "Werden die Pfosten einbetoniert, würde ich sicherheitshalber vorab bei den Baubehörden nachfragen", schränkt Reinhold-Postina ein. Gleiches gilt, wenn ein Hausbesitzer auf der Dachterrasse Stützen für ein Sonnensegel dauerhaft errichtet. Er sollte vorab klären, ob er die zulässige Gebäudehöhe überschreitet.

Plant er sogar eine Pergola auf der Dachterrasse, sollte er sich ebenfalls absichern. Im Garten, dem historisch betrachtet ursprünglichen Standort dieser schattigen Laubengänge, ist sie hingegen je nach Größe und Bundesland erlaubt. "Bei einem Einfamilienhaus darf ich im Garten eine Überdachung anbringen", erklärt Wagner.

Reinhold-Postina empfiehlt allerdings, grundsätzlich mit seinen Vorstellungen und Ideen zum Bauamt zu gehen, um vorab eine verbindliche Aussage zu erhalten: "Ab einer gewissen Größe greifen bei einer Pergola die jeweilige Landesbauordnung und die kommunale Bauordnung." Da diese sich von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterscheiden, kommt es immer auf den individuellen Fall an.

Braucht der Eigentümer der Immobilie eine Baugenehmigung für seinen Sonnenschutz, muss er je nach Bundesland einen bauvorlageberechtigten Handwerker oder gar einen Architekten hinzuziehen.

Bei Einfamilienhäusern hat sich laut Reinhold-Postina in den vergangenen Jahren ein weiterer Trend herausgebildet: "Wohnsiedlungen, die ein Bauträger errichtet, sind oft als WEG organisiert, die Eigentümergemeinschaft muss dann auch noch zustimmen."

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