Bäume:Fällen verboten

Bäume: Wenn Bäume groß werden, werfen sie Schatten und Laub ab. Dann denken Eigenheimbesitzer manchmal darüber nach, den Baum fällen zu lassen. Das ist aber nicht in jeder Gemeinde erlaubt. In München beispielsweise sind manche Baumarten geschützt.

Wenn Bäume groß werden, werfen sie Schatten und Laub ab. Dann denken Eigenheimbesitzer manchmal darüber nach, den Baum fällen zu lassen. Das ist aber nicht in jeder Gemeinde erlaubt. In München beispielsweise sind manche Baumarten geschützt.

(Foto: Hartmut Pöstges)

Sie spenden Schatten und Sauerstoff, und das ist in dicht besiedelten Regionen von großem Nutzen. In vielen Gemeinden ist deshalb genau geregelt, ob und was Grundstückseigentümer abholzen dürfen.

Von Andrea Nasemann

Wer liebt es nicht, das schattige Plätzchen im Garten unter der Krone eines alten Baums? Bäume spenden nicht nur Schatten, sie bieten auch Lebensraum für Vögel, Insekten und andere Kleintiere, filtern den Staub in der Luft und produzieren Sauerstoff. Trotzdem sind Bäume manchmal im Weg, wenn Grundstücke bebaut werden, der Baum das Grundstück verschattet oder wenn er krank und morsch ist und umzustürzen droht.

Allerdings kann der Grundstückseigentümer nicht frei über seine Bäume verfügen: So besteht zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich schon nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Fällverbot wegen nistender Vögel, unabhängig davon, ob es in der jeweiligen Gemeinde eine Baumschutzverordnung gibt. Darüber hinaus können die einzelnen Gemeinden entscheiden, ob und wann Bäume gefällt werden dürfen. Besonders in Gegenden, die dicht bebaut sind, stehen Bäume unter einem besonderen Schutz. "Ob eine Baumschutzverordnung besteht, kann der Grundstückseigentümer bei der eigenen Gemeinde erfragen", sagt der Münchner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Francesco di Pace.

Wer einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, muss bei der zuständigen Naturschutzbehörde seiner Gemeinde - falls diese eine Baumschutzverordnung erlassen hat - die Genehmigung zum Baumfällen beantragen. Dieser Antrag muss die Argumente für die Baumfällung beinhalten, Fotos der Bäume, Lage und Zeichnungen des Grundstücks mit Baumart, Größe (Höhe, Stammumfang), Standort und Anzahl aller Bäume auf dem Grundstück. Auch über geplante Ersatzpflanzungen sollte der Grundstückseigentümer immer gleich informieren. "Man sollte in jedem Fall eine Genehmigung einholen, da man ansonsten mit satten Geldbußen bis zu 50 000 Euro rechnen muss", warnt Rechtsanwalt di Pace.

Die Behörde ordnet meistens eine Ersatzpflanzung an. Geht das nicht, kassiert sie 750 Euro

Auch in der Stadt München gibt es eine Baumschutzverordnung. Geschützt werden Bäume, die einen Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr haben, wobei ab einem Meter über dem Boden gemessen wird. Die Baumschutzverordnung gilt nicht für Hecken und Obstgehölze, jedoch für Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Hasel. Überdies darf man einen Baum fällen, wenn er nachweislich eine unzumutbare Beeinträchtigung mit sich bringt, wenn er im Rahmen einer Baugenehmigung freigegeben wurde oder wenn er eine akute Gefahr darstellt. "In jedem Fall muss die Fällung der zuständigen Behörde gemeldet werden", sagt Astrid Sacher, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt München. Auch ein Rückschnitt, der über den normalen Pflegeschnitt hinausgehe und den Baum nachhaltig verändere, brauche eine Genehmigung. Eine Einzelfällung koste in der Landeshauptstadt circa 65 Euro. Die Kosten könnten noch höher liegen, wenn im Vorfeld der Fällung ein Ortstermin stattgefunden habe.

Fällt ein Baum unter die Baumschutzverordnung, muss die geplante Fällung immer bei der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. "Bei der Frage, ob der Baum gefällt werden darf, wird dann zwischen dem Wert des Baumes und den Nachteilen für den Baumeigentümer abgewogen", sagt Sacher. Wird die Fällung genehmigt, ordnet die Behörde in der Regel eine Ersatzpflanzung an. Ist diese aus Platzgründen nicht möglich, muss der Baumeigentümer 750 Euro für jeden gefällten Baum bezahlen. "Das Geld wird dann für Pflege und Neupflanzungen im öffentlichen Raum verwendet", erklärt Sacher.

Nicht immer sind sich aber die Grundstückseigentümer und die Gemeinde einig: So klagte zum Beispiel ein Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Ablehnung seines Antrags auf Fällung. Er begründete seine Klage damit, dass die Lärche eine Höhe von 18 Metern messe und an der Grundstücksgrenze stehe. Gefahr bestehe für seinen Nachbarn und für ihn durch herabfallende Äste, Verschmutzung durch herbstlichen Nadelfall und durch immer schlechter werdende Lichtverhältnisse.

Anders argumentierte dagegen die Gemeinde: Der Baum sei ein erhaltenswertes und vitales Gehölz. Allein die Höhe könne kein Grund dafür sein, den Baum zu fällen. Auch der Nadelfall sei als natürliche Lebensäußerung hinzunehmen. Vorhandenes Totholz könne jederzeit genehmigungsfrei entfernt werden. Das Gericht sah es wie die Gemeinde und wies die Klage des Baumeigentümers daher ab. Der Baum blieb stehen (Urteil vom 2. Juli 2012, M 8 K 11.4105).

In einem anderen Fall verschattete eine Kiefer mit einem Stammumfang von 158 Zentimetern und einer Höhe von 25 Metern das Grundstück so stark, dass von Mittag an keine Sonne mehr durchdrang. Auch in diesem Fall unterlag der Baumeigentümer vor Gericht, nachdem die Behörde die Fällung abgelehnt hatte (Verwaltungsgericht München vom 23. November 2015, M 8 K 14.2817).

Wurde dem Baumeigentümer jedoch von der Behörde eine Fällgenehmigung erteilt, kann dessen Nachbar sich nicht gegen diese Genehmigung wehren. Grund: Der Nachbar werde durch die Fällgenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. November 2015, 2 K 1167/15).

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