Aufwendungen für Ferienwohnung:Als Werbungskosten absetzen

Ausgaben für Ferienwohnungen können steuerlich geltend gemacht werden - aber nur unter bestimmten Umständen.

Wichtig bei einer Ferienwohnung ist vor allem, ob die Eigentümer die Immobilie vermieten oder selbst nutzen, erläutert die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Wird die Wohnung durchgängig vermietet oder steht sie dazu bereit, ist der Fall klar: Dann werden die Aufwendungen als Werbungskosten angerechnet. Dazu gehören Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten, Abschreibungen auf Gebäude und Einrichtung sowie die Grundsteuer.

Schwieriger wird es, wenn die Eigentümer die Wohnung zeitweise selbst nutzen: Dann müssen sie nachweisen, dass sie die am jeweiligen Ort üblichen Vermietungszeiten nicht um mehr als 25 Prozent unterschreiten. Gibt es hierzu keinen Vergleichswert, ist eine Prognose vorzulegen. Darin gilt es nachzuweisen, dass die Vermieter mit den geplanten Vermietungszeiten voraussichtlich einen Gewinn erzielen werden, wenn sie Einkünfte und Kosten zusammenrechnen. Für diese Prognose werde ein Zeitraum von etwa 30 Jahren veranschlagt.

Können die Besitzer hierbei keine schwarzen Zahlen vorlegen, sieht das Finanzamt die Ferienwohnung als "Liebhaberei" an. Das heißt dann, dass die Aufwendungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

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