Interessant ist das Urteil auch für diejenigen, die den Arbeitsplatz zu Hause nur für eine bestimmte Periode benötigen, zum Beispiel in der Zeit einer nebenberuflichen Fort- und Weiterbildung oder für Handwerker während ihrer Meisterausbildung. Auch sie können den Arbeitsraum als Werbungskosten vorläufig in der Steuererklärung angeben und erhalten gegebenfalls Geld zurück.

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Absetzbar sind - jeweils anteilig - die Miete, aber auch die Hausratversicherung sowie Unterhaltskosten, also zum Beispiel Strom. Bei einem Haus, das der Steuerzahler selbst besitzt, können auch die Abschreibungen geltend gemacht werden. "Der Antragsteller kann aber auch Ausgaben für Gardinen, Tapeten, Teppiche oder Renovierungen anführen", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfen. Sollte die Neuregelung als verfassungswidrig erklärt werden, könnte der absetzbare Betrag unter Umständen auch die bis zum Jahr 2007 bewilligten 1250 Euro übersteigen.

Arbeitsmittel können in jedem Fall von der Steuer abgesetzt werde, unabhängig davon, ob der Fiskus das Arbeitszimmer anerkennt. "Dazu zählen zum Beispiel der Schreibtisch und der Schreibtischstuhl", sagt Rauhöft. Ebenfalls als Arbeitsmittel gelten der Computer und Fachbücher.

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum häuslichen Arbeitszimmer rechnen Experten im kommenden Jahr. Lohnsteuerhilfe-Experte Rauhöft bewertet dies positiv: "Für eine grundlegende Rechtsfrage ist das ein sehr schneller Verlauf."

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(SZ vom 25. 06. 2009 /als)