Arbeitszimmer:PC abschreiben

Wird der Computer auch privat genutzt, muss der geschäftliche Anlass stark überwiegen.

Wolfgang Büser

(SZ vom 01.06.2002) Die Streitfrage, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - Aufwendungen für die Anschaffung sowie die Unterhaltung von Computern und Computerteilen steuerlich zu berücksichtigen sind, ist so alt wie die Computertechnik.

Mischnutzung

Die Antwort darauf orientiert sich in erster Linie an der generellen Vorschrift des Paragrafen 12 Einkommensteuergesetz, die nach allgemeinem Verständnis so zu interpretieren ist: Bei einer "Mischnutzung" können solche Kosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der PC allenfalls völlig unerheblich privat mitbenutzt wird.

10 Prozent hohe Grenze für private Nutzung

Übersteigt die private Nutzung die regelmäßig mit zehn Prozent anzusetzende Grenze, so führt das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dazu, dass das "Abzugsverbot" eingreift und keine Kosten steuermindernd abgesetzt werden können.

Bedingt durch die rasant fortschreitende Entwicklung der Computertechnik stellen sich einerseits immer wieder neue Abgrenzungsprobleme, während andererseits die Anwendung dieses "Alles oder Nichts-Prinzips" zunehmend in Frage gestellt wird.

Guter Stand im Arbeitszimmer

Zu diesem Problemkreis ist das Finanzgericht Rheinland- Pfalz in letzter Zeit immer wieder mit Einzelfall, aber auch mit grundsätzlichen Entscheidungen zitiert worden. Ausgehend von einer zunächst sehr restriktiven Haltung der Finanzverwaltung bei den Mischkosten befand zum Beispiel der 6. Senat, dass die räumliche Zuordnung eines PC zum bereits steuerlich anerkannten Arbeitszimmer für die überwiegende berufliche Nutzung des PC spricht (Aktenzeichen: 6 K 1960/98).

Internetanschluss

Der weit verbreiteten Auffassung der Finanzämter, ein Internetanschluss lasse eine (werbungskostenschädliche) private Mitbenutzung vermuten, widersprachen der 1. und der 5. Senat (Az: 1 K 2119/99; 5 K 2776/98).

Klarstellende Bedeutung hatte die Entscheidung, nach der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein beruflich verwendetes PC-Programm auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn es zu Hause am steuerlich nicht anerkann-ten PC genutzt wird.

Soundkarte kein Hinweis

Der Auffassung, dass ein mit einer Soundkarte ausgestatteter PC stets auf eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung schließen lasse, widersprachen die Rheinland-Pfälzer Finanzrichter ebenfalls (Az: 2 K 2340/98).

An dieser Entscheidung wird deutlich, dass eine zunächst durchaus verständliche Wertung jetzt anders gewichtet werden muss, da heute eine Soundkarte zum Ausrüstungsstandard gehört.

Sinkende Grenze für die geschäftliche Nutzung

Nachdem bereits der 2. Senat von einer rigiden Anwendung des Paragrafen 12 abgerückt war, beschritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einer weiteren Entscheidung gänzlich neue Wege: Mit ausführlicher Begründung kam der 5. Senat zu dem Ergebnis, dass das so genannte "Alles-oder-nichts- Prinzip" mit einer weiteren Ausnahme (die bisher zum Beispiel für Autokosten gilt) ergänzt werden muss:

Steht die berufliche Nutzung des privaten PC dem Grunde nach fest, so kann der berufliche Anteil auf 35 Prozent der Aufwendungen geschätzt werden. Dies wird unter anderem damit begründet, dass immer noch einheitliche Verwaltungsanweisungen fehlen. (Az: 5 K 1249/00)

Computer teilt sich auf in einzelne Güter

Während bisher die gesamte Computeranlage als ein einheitliches Wirtschaftsgut gesehen wurde - mit der Folge, dass es nur eine einheitliche Abschreibungs-Bemessungsgrundlage gab -, können jetzt Drucker, Monitor und Scanner als eigene Wirtschaftsgüter angesehen werden und gegebenenfalls als "geringwertige Wirtschaftsgüter" (Grenze: 410 Euro ohne Mehrwertsteuer) im Jahr der Anschaffung sofort voll (beziehungsweise mit 35 Prozent) abgeschrieben werden.

Soweit Letzteres kritisiert wurde, ist dem entgegen zu halten, dass die Aufsplitterung einer PC-Anlage in einzelne Wirtschaftsgüter eine einfache steuerliche Behandlung ermöglicht (zum Beispiel bei einer Komponentenergänzung in der Abschreibungsphase).

Mit einem weiteren Urteil bestätigte der 6. Senat die vom 5. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vorgenommene teilweise Abkehr vom Paragrafen 12, ging aber bei dem zu schätzenden beruflichen Anteil sogar auf 50 Prozent, was unter Hinweis auf die Vorsteuer-Abzugsbeschränkung im Umsatzsteuergesetz begründet wurde (Aktenzeichen: 6 K 1024/00). Das letzte Wort in Sachen PC-Abschreibung wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) sprechen.

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