Arbeitszimmer:Im Hause oder außer Haus

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Die Lage des Arbeitszimmers entscheidet darüber, ob der Fiskus die gesamten Kosten oder nur einen Teil als Werbungskosten anerkennt.

Vor allem umstritten ist die Frage, ob es sich um ein "außerhäusliches" oder um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. Das außerhäusliche ist in vollem Umfang absetzbar, bei einem häuslichen Arbeitszimmer sind dagegen nur bis zu 1250 Euro im Jahr abzugsfähig, wenn der Mieter oder Eigentümer nicht seine gesamte Berufstätigkeit in diesem Büro ausübt.

Definition des häuslichen Arbeiten

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

Dies ist meist dann der Fall, wenn sich das Arbeitszimmer in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus gehört.

Grenzen im Mehrfamilienhaus

Dass ein Steuerpflichtiger in einem Mehrfamilienhaus eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer angemietet hatte, die unmittelbar neben seiner Wohnung lag, nutzte ihm wenig (Urteile vom 26. Februar 2003, VI R 124/01 und 125/01): Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründe die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.

Auch im Falle des Handelsvertreters war die Sache für den BFH eindeutig: Trotz der räumlichen Trennung zwischen Büro und Wohnbereich sei das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden (Urteil vom 26. Februar 2003, VI R 156/01).

Nicht nur Wohnräume, auch Keller, Abstell- oder Speicherräume können als Arbeitszimmer dienen. So kann ein Kellerraum, den der Mieter oder Eigentümer als Archiv nutzt, unter die beschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit fallen (BFH, Urteil vom 19. September 2002, VI R 70/01).

Archiv im Keller

In einem weiteren Fall kam der BFH zu folgender Beurteilung: Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zu der Privatwohnung gehören, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Dann soll es an der inneren Verbindung zur Privatwohnung fehlen, so dass das Arbeitszimmer nicht der privaten Lebenssphäre zugerechnet wird. Folge: Der Steuerpflichtige kann alle Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Arbeitszimmer entstehen, in unbegrenzter Höhe absetzen (BFH, Urteil vom 26. Februar 2003, VI R 160/99).

© Von Andrea Nasemann - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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