Anlageformen:Die Facetten der Abgeltungsteuer

Triumph oder Niederlage? Entscheidend sind oft die Details. Welche Anlageform in Zukunft der wirkliche Sieger sein wird bleibt offen. Eine aktuelle Bewertung in Bildern.

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Triumph oder Niederlage? Entscheidend für diese Frage sind oft die Details. Welche Anlageform in Zukunft der wirkliche Sieger in Bezug auf die Abgeltungsteuer sein wird, bleibt offen. Eine aktuelle Bewertung in Bildern.

Anleihen übertrumpfen Aktien Gelten Aktien als die großen Verlierer der Abgeltungsteuer, so gibt es nach Meinung von Finanzexperten auch klare Sieger: Anleihen und andere Zinsprodukte.

Denn ab dem 1. Januar 2009 werden Zinsen mit pauschal 25 Prozent besteuert statt wie bisher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Für Anleger bedeutet dies, dass sie ab einem Steuersatz von über 25 Prozent, der für Ledige etwa bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 15.000 Euro erreicht ist, künftig Steuern sparen. Aber auch diejenigen, deren Steuersatz unter 25 Prozent liegt, zahlen in Zukunft nicht mehr: Eventuell zu viel gezahlte Abgeltungsteuer lässt sich über die Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.

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Depots im Ausland fordern die Steuerehrlichkeit heraus Während Dividenden und Verkaufsgewinne ausländischer Aktien, die auf einem deutschen Depot verwahrt werden, direkt der Abgeltungsteuer unterworfen sind, gilt dies für Wertpapiere auf Auslands-Depots nicht. Von der Steuer befreit ist der deutsche Anleger aber dadurch nicht. Erzielt ein privater Anleger auf Depots im Ausland Gewinne, muss er sie in der Einkommensteuererklärung angeben, woraufhin sie steuerlich mit der gleichen Pauschale von 25 Prozent wie Kapitalanlagen im Inland belastet werden. Wird im Depot-Land eine Quellensteuer - und als solche kann auch die Abgeltungsteuer gelten - erhoben, rechnet das Finanzamt in Deutschland diese an, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Führt also ein Anleger im Ausland beispielsweise 15 Prozent Quellensteuer ab, erhält der deutsche Staat nur noch die Differenz von zehn Prozent zur Abgeltungsteuer.

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Zertifikate - den Kalender fest im Blick Dass trotz bester Absichten Gesetzes- oder Steueränderungen nicht nur Vereinfachungen mit sich bringen, müssen derzeit Anleger erfahren, die in Zertifikate investieren. Bislang galt für diese: Kursgewinne aus dem Verkauf von Zertifikaten werden mit dem persönlichen Steuersatz belastet, wenn die Papiere weniger als ein Jahr gehalten wurden - darüberhinaus sind die Gewinne steuerfrei.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurden drei Stichtage für Zertifikatekäufer relevant, um die neue Steuerpauschale zu umgehen. Haben private Anleger die Papiere vor dem 15. März 2007 erworben, bleiben mögliche Verkaufsgewinne auf jeden Fall steuerfrei. Auch für Gewinne aus ab diesem Stichtag gekauften Papieren, die bis zum 20. Juni 2009 verkauft, dabei aber mindestens zwölf Monate gehalten werden, fällt keine Abgeltungsteuer an. Kursgewinne von Zertifikaten, die Anleger nach dem 14. März 2007 erstanden haben und nach dem 30. Juni 2009 verkaufen, werden dagegen ebenso mit den pauschalen 25 Prozent belastet wie die Veräußerungsgewinne aus denen, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft werden.

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Flugzeuge und Container - nur noch langfristig interessant Angesichts des zunehmenden globalen Handels und Flugverkehrs halten etliche Anlageberater Beteiligungen an Containern und Flugzeugen für interessante Investments. Im allgemeinen werden diese Beteiligungen als geschlossene Fonds geführt. Von der Abgeltungsteuer betroffen sind die Einkünfte aus solchen Beteiligungen nicht, die Einnahmen aus Vermietung fallen nach Abzug der AfA - Absetzung für Abnutzung, was die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen meint - und der Kosten unter die allgemeinen Einkünfte. Während bislang aber Verkaufsgewinne nach einjähriger Haltefrist steuerfrei sind, steigt die Spekulationsfrist für nach 2008 erworbene Flugzeug- und Container-Beteiligungen auf zehn Jahre. Foto: Photocase/aussi 97

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Kapitallebensversicherungen - Wertezuwächse bleiben nicht verschont Auch wenn Finanzfachleute predigten, Anleger sollten Risikoabsicherung und Vermögensaufbau lieber trennen, waren Kapitallebensversicherungen bis zur steuerlichen Änderung Anfang 2005 eine beliebte Anlageform in Deutschland. Seitdem gilt: Bei Verträgen, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden, ist die Auszahlung zu Versicherungsende steuerfrei, sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang lief und frühestens mit dem 60. Lebensjahr fällig wird. Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, muss die Differenz zwischen Beitragsaufwand und Auszahlungsbetrag zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. An dieser Regelung ändert auch die neue Steuerpauschale nichts. Allerdings müssen die Versicherungsunternehmen die Abgeltungsteuer für Wertzuwächse der Policen abführen, bescheinigen das aber ihren Kunden. Diese Bescheinigung können Anleger beim Finanzamt zur Verrechnung einreichen.

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Immobilien - nur von der Abgeltungsteuer ausgeschlossen Gewinne aus Immobilienverkäufen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Hier bleibt es bei der bislang bestehenden gesetzlichen Regelung, wonach diese Gewinne steuerfrei sind, sofern es sich um eine Wohnung oder ein Haus handelt, die oder das im Jahr des Verkaufs und der beiden davor liegenden Jahre vom Eigentümer selbst genutzt wurde. Bei eigenem Besitz vermieteter Immobilien, die innerhalb von zehn Jahren gekauft und wieder verkauft werden, fallen Steuern in Höhe des individuellen Einkommensteuersatzes plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Juristisch handelt es sich dann um ein privates, steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, die Gewinne hieraus werden auch Spekulationsgewinne genannt. Nach einer Haltefrist von mehr als zehn Jahren fallen auf Veräußerungsgewinne generell keine Steuern mehr an. Foto: Photocase/Trump Me

Text: Matthias Autenrieth/sme/cmat

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