Baut der Vermieter das Dach nachträglich aus, muss er für einen modernen Lärmschutz sorgen. Sonst hat der Mieter darunter das Recht, die Miete um 20 Prozent zu kürzen.
Vermieter müssen beim Dachgeschossausbau auch dann für eine moderne Trittschalldämmung sorgen, wenn es sich um einen Altbau handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab einer Familie Recht, die 1987 in die oberste Etage eines vor 1918 errichteten Hauses in Hamburg eingezogen war.
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Als die Vermietungsgesellschaft im Jahr 2001 das Dachgeschoss abtrug und zwei weitere Wohngeschosse draufsetzte, fühlten sich die Mieter wegen des mangelnden Schallschutzes der Zwischendecke gestört, kürzten die Miete um 20 Prozent und klagten auf nachträglichen Einbau einer Dämmung.
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts kann sich der Vermieter in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass in Altbauten weniger strenge Anforderungen an den Schutz vor Geräuschbelästigungen zu stellen sind.
Der Vermieter hätte beim Ausbau die im Jahr 2001 geltende DIN-Norm von maximal 53 Dezibel Trittschall einhalten müssen. Im Ausgangsverfahren beim Landgericht Hamburg hatte ein Gutachter mehr als 58 Dezibel gemessen.
Ob die Mieter darüber hinaus einen "erhöhten Schallschutz" mit einer Obergrenze von 46 Dezibel verlangen können, muss nun das Landgericht Hamburg in einem neuen Prozess klären. Die Mieter hatten nämlich behauptet, dies sei ihnen beim Ausbau zugesagt worden, weil sie - da das Dachgeschoss ursprünglich unbewohnt war - beim Einzug keinerlei Lärm von oben zu befürchten hatten.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 355/03 vom 6. Oktober 2004.
(dpa)