Es war ein Schock für Millionen Steuerzahler: Vor knapp drei Jahren beschnitt der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern dramatisch. Doch nun zweifelt der Bundesfinanzhof an dieser Regelung.
Lehrer und andere Arbeitnehmer, die große Teile ihrer Arbeit zuhause erledigen, können wieder auf steuerliche Erleichterungen hoffen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat "ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer", heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss von Deutschlands obersten Finanzrichtern.
Viele Menschen arbeiten von zu Hause aus. Die würden sich über eine Änderung der bisherigen Regelung sicherlich freuen. (© Foto: ddp)
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Im Streit um die Absetzbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer macht der Bundesfinanzhof (BFH) den Steuerzahlern damit neue Hoffnung. Seit dem 1.1.2007 sind Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerzahlers bildet.
Klage eines Lehrerehepaars
Vorausgegangen war dem ganzen eine Klage eines Lehrerehepaar aus Niedersachsen. Mit einem Eilbeschluss verpflichtete der BFH das Finanzamt, die Ausgaben für ihre Arbeitszimmer bis auf weiteres wieder auf den Lohnsteuerkarten einzutragen. Damit sei inhaltlich noch nichts entschieden, betonten die Münchner Richter. Ausführlich wollen sie sich erst im Hauptverfahren mit der Frage beschäftigen.
Allerdings werde der Streit kontrovers und mit ernsthaften Bedenken diskutiert - bei den Finanzgerichten mit unterschiedlichem Ergebnis. Dem BFH reichte das aus, um dem Lehrerpaar einen vorläufigen Steuerabzug zu ermöglichen. Bei einer Niederlage im Hauptverfahren muss es die Steuern nachzahlen.
Das Gericht entschied in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass die Arbeitszimmerkosten bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, zu berücksichtigen sind. In der Literatur werde kontrovers diskutiert, ob die Neuregelung, derzufolge das Arbeitzimmer nur noch abgesetzt werden darf, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist, erklärte der BFH.
Für vorläufig erklärt
Wer auf einen Eintrag in der Lohnsteuerkarte verzichtet, sollte das Arbeitszimmer auf jeden Fall in der Steuererklärung geltend machen. Die Finanzämter erkennen dies zwar bislang nicht an, ab dem Steuerjahr 2008 erklären sie den Bescheid in diesem Punkt aber als vorläufig, weil das Finanzgericht Münster die Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.
Ein Widerspruch ist daher nicht nötig. Kippt Karlsruhe das Abzugsverbot, werden zuviel gezahlte Steuern automatisch erstattet.
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(sueddeutsche.de/AP/AFP/gits/pak)
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