Hat der Gläubiger das Höchstgebot akzeptiert, ist der Meistbietende mit dem Verkünden des Zuschlag sofort Eigentümer. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten, die mit der Immobilie zusammenhängen.

Anzeige

Wohnt in der Immobilie noch der alte Eigentümer, kann der neue die Räumung fordern. Ein Gerichtsvollzieher sollte diesen Anspruch am besten zustellen, weil er dann auch immer und sofort wirksam ist. Ignoriert der Bewohner die angemessene Auszugsfrist, muss der Eigentümer eine Zwangsräumung beantragen.

Wohnt in der Immobilie ein Mieter, steigt der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag ein. Will er allerdings selber einziehen, hat er ein Sonderkündigungsrecht. Ist sein Anspruch berechtigt, muss der Mieter - egal wie lange er schon in der Wohnung lebt - innerhalb von drei Monaten ausziehen.

Leser empfehlen