Wenn die EC-Karte verlorengeht oder gestohlen wird und ein Fremder damit Geld abbucht oder Einkaufen geht, muss der Kunde demnächst bis zu einer Höhe von 150 Euro selbst haften. Darauf weist Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin. Dies gilt dann, wenn der Kunde seinen Pflichten nachkommt und die Bank umgehend über den Verlust informiert. Wenn es die Bank zulässt, dass danach noch Geld abgehoben werden kann, haftet sie allein, sagt Nauhauser. Einige Sparkassen und Banken haben angekündigt, auf diese Selbstbeteiligung zu verzichten. Daher lohnt sich ein Blick in die neuen AGB, rät Verbraucherschützer Dietrich - auch wenn es schwierig werden dürfte, im Wust der neuen Regeln den entsprechenden Passus auch wirklich zu finden. Wichtig zu wissen: Wer grob fahrlässig handelt, also zum Beispiel seine Geheimnummer auf der EC-Karte notiert oder auf einem Zettel im Portemonnaie mit sich herumträgt, der haftet auch weiterhin unbegrenzt, erläutert Dietrich.
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In diesem Artikel:
- Schweiz und die Steuern - Die Banker ducken sich schon wieder weg
- Finanzen kompakt - Milliarden-Boni - mit staatlicher Genehmigung
- Diebstahl von Bankdaten - Verdienst und Vergeltung
- Ursachen der Finanzkrise - "Doktrin 'Too big to fail' ist schlicht falsch
- Credit Suisse und Steuerhinterzieher - Kultur des Versteckens
- Steuerhinterziehung - Die Bank - Täter hinter dem Täter?
- Sammelklage gegen Hypo Real Estate - Gebündelte Wut







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