Nachwuchsfilmer und Youtube-Freunde müssen aufpassen. Nicht alles was möglich ist, ist im Internet auch erlaubt.

Online-Videoportale sind beliebt. Manche kehren dort ihr Innerstes nach außen und lassen sich von der ganzen Welt beim Leben zuschauen. Andere teilen im Netz gefundene Mini-Clips mit Freunden und allen anderen, die sie sehen wollen. Und kreative Nachwuchsfilmer nutzen das Netz als Plattform, um auf sich aufmerksam zu machen. Die hochgeladenen Streifen dürfen aber die Rechte anderer nicht verletzen. Andernfalls kann der harmlose Multimedia-Spaß schnell ein juristisches Nachspiel haben.

Beliebter Abspielort: Videoportale im Netz (© Foto: AFP)

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"Grundsätzlich darf ein Nutzer nichts veröffentlichen, wofür er nicht die Erlaubnis hat", sagt Matthias Spielkamp vom Portal iRights.info mit Sitz in Berlin, das sich speziell mit Rechtsthemen aus der digitalen Welt beschäftigt. Viele Nutzer laden nach Erfahrung von Spielkamp aber sorglos Streifen hoch und tappen dabei in eine von vielen rechtlichen Fallen.

So darf ein Video zum Beispiel nicht einfach im eigenen Namen auf eine Seite hochgeladen werden, nur weil es online schon an anderer Stelle zu finden und damit öffentlich zugänglich ist. "Es ist ein Irrglaube, dass man alles, was im Internet zur Verfügung steht, einfach weiter veröffentlichen kann", warnt Spielkamp. Es sei keine Privatangelegenheit, einen Film ins Netz zu stellen. Vielmehr handelt es sich um eine rechtlich geschützte Nutzungsart der bewegten Bilder.

"Alles, was der Nutzer nicht in Eigenregie erstellt hat, ist prinzipiell tabu", sagt der Rechtsanwalt Carsten Ulbricht aus Stuttgart. Das gelte für Videoclips vom Lieblings-Popstar und Kinofilm-Trailer ebenso wie für TV-Sendungen und Werbespots. Selbst das eigene Urlaubsvideo mit einem Chart-Hit zu unterlegen, sei nicht erlaubt. Denn dabei werde das Urheberrecht des Künstlers verletzt.

Auch Mitschnitte von Konzerten oder Fußballspielen dürfen nicht ohne weiteres veröffentlich werden. Denn nur die Ausrichter können über die Verwertung der Bilder entscheiden, erklärt Ulbricht, der in seinem Blog regelmäßig über Rechtsthemen rund um das Web 2.0 schreibt. Kürzlich habe deswegen zum Beispiel der Württembergische Fußballverband die Betreiber der Seite hartplatzhelden.de - ein Portal für Videos von Amateurfußballpartien - verklagt.

Videos vom Arbeitsplatz sind ebenfalls bedenklich, wenn der Autor seine Verschwiegenheitspflicht damit nicht einhält: Der Chef könnte sich um Betriebsgeheimnisse sorgen. Und es gibt weitere Einschränkungen, selbst wenn grundsätzliche Kriterien das Hochladen nicht verbieten. Sind zum Beispiel auf dem Video einzelne Menschen zu erkennen, müssen auch sie einer Veröffentlichung zustimmen. Das kann indirekt geschehen, wenn die Gefilmten genau wissen, wozu die Streifen gedacht sind, sagt Ulbricht. "Durch schlüssiges Verhalten kann der Gefilmte seine Einwilligung signalisieren, ohne dass er sie ausdrücklich aussprechen muss."

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