Ein Kommentar von Heribert Prantl

Das Bundesverfassungsgericht fällt nun schon die zweite Eilentscheidung gegen den staatlichen Zugriff auf die Telefon- und Internetdaten der Bürger.

Eilentscheidungen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden sind selten. Aber auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil. Eilentscheidungen sind solche Keile - wenn sie vom höchsten Gericht kommen, natürlich nicht grob, sondern hart und sauber geschnitzt. Gegen die Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht nun schon einen zweiten Keil zum Einsatz gebracht: Im März fällten die Richter die erste Eilentscheidung, soeben schickten sie die zweite hinterher.

Gegner der Vorratsdatenspeicherung demonstrieren in Berlin. (© Foto: dpa)

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Das ist äußerst ungewöhnlich, das ist eine juristische Sensation, das ist ein Ausdruck großer höchstrichterlicher Missbilligung für die Gesetze, mit denen dem Staat der massenhafte Zugriff auf Telefondaten ermöglicht werden soll. Karlsruhe sagt nun zum zweiten Mal: So nicht, nicht in diesem Umfang und schon gar nicht ohne strikte richterliche Kontrolle.

Uferlose Verwendung

Schon mit diesen Eilentscheidungen, also lange vor dem Urteil, bremst das höchste Gericht den staatlichen Angriff auf die Privatsphäre. Der Tenor der Entscheidungen: Die uferlose Verwendung gespeicherter Telekommunikationsdaten für alle nur erdenklichen Sicherheitszwecke ist verboten.

Das Gesetz verpflichtet die privaten Provider, alle Spuren des Telekommunikationsverkehrs sechs Monate lang für die Sicherheitsbehörden zu speichern und zum sofortigen Abruf bereitzuhalten: Gespeichert wird, wer mit wem über Festnetz oder mobil telefoniert, wer an einem Chat teilnimmt, wer an wen eine E-Mail oder eine SMS versendet, von welchem Standort aus, wann und wie lange.

Das Gericht akzeptiert zwar vorläufig, also bis zur endgültigen Entscheidung, diese Speicherung, nicht aber den im Gesetz umfassend vorgesehenen Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden.

In der ersten Eilentscheidung hat das Gericht den umfassenden Abruf der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden verboten. Es akzeptierte vorläufig den Zugriff auf die Daten bei der Verfolgung von schweren Straftaten. Es gab freilich auch hier schon zu erkennen, dass es den vom Gesetzgeber aufgestellten Katalog für viel zu umfangreich hält und ihn nur mit Grimmen vorläufig zulässt.

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