Das Bundesverfassungsgericht fällt nun schon die zweite Eilentscheidung gegen den staatlichen Zugriff auf die Telefon- und Internetdaten der Bürger.
Eilentscheidungen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden sind selten. Aber auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil. Eilentscheidungen sind solche Keile - wenn sie vom höchsten Gericht kommen, natürlich nicht grob, sondern hart und sauber geschnitzt. Gegen die Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht nun schon einen zweiten Keil zum Einsatz gebracht: Im März fällten die Richter die erste Eilentscheidung, soeben schickten sie die zweite hinterher.
Gegner der Vorratsdatenspeicherung demonstrieren in Berlin. (© Foto: dpa)
Anzeige
Das ist äußerst ungewöhnlich, das ist eine juristische Sensation, das ist ein Ausdruck großer höchstrichterlicher Missbilligung für die Gesetze, mit denen dem Staat der massenhafte Zugriff auf Telefondaten ermöglicht werden soll. Karlsruhe sagt nun zum zweiten Mal: So nicht, nicht in diesem Umfang und schon gar nicht ohne strikte richterliche Kontrolle.
Uferlose Verwendung
Schon mit diesen Eilentscheidungen, also lange vor dem Urteil, bremst das höchste Gericht den staatlichen Angriff auf die Privatsphäre. Der Tenor der Entscheidungen: Die uferlose Verwendung gespeicherter Telekommunikationsdaten für alle nur erdenklichen Sicherheitszwecke ist verboten.
Das Gesetz verpflichtet die privaten Provider, alle Spuren des Telekommunikationsverkehrs sechs Monate lang für die Sicherheitsbehörden zu speichern und zum sofortigen Abruf bereitzuhalten: Gespeichert wird, wer mit wem über Festnetz oder mobil telefoniert, wer an einem Chat teilnimmt, wer an wen eine E-Mail oder eine SMS versendet, von welchem Standort aus, wann und wie lange.
Das Gericht akzeptiert zwar vorläufig, also bis zur endgültigen Entscheidung, diese Speicherung, nicht aber den im Gesetz umfassend vorgesehenen Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden.
In der ersten Eilentscheidung hat das Gericht den umfassenden Abruf der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden verboten. Es akzeptierte vorläufig den Zugriff auf die Daten bei der Verfolgung von schweren Straftaten. Es gab freilich auch hier schon zu erkennen, dass es den vom Gesetzgeber aufgestellten Katalog für viel zu umfangreich hält und ihn nur mit Grimmen vorläufig zulässt.
Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite
Eurovision Song Contest
Wenn der BKA-Chef von "juristischer Leiter" spricht, wo es um die Grundrechte geht, dann müsste doch ein Aufschrei durch die Bevölkerung gehen. Dessen Beamte entscheiden darüber, ob in die Grundrechte eingegriffen werden. Und sicher werden sie dabei nicht allzu viele Skrupel haben, weil ihnen ihr Chef nahelegt, doch nicht auf der juristischen Leiter herumzuturnen.
joe-malik: vom 4. bis 7. Dezember bin ich in Berlin. Wenn in dieser Zeit eine Demo stattfindet: Ich bin dabei.
Was uns fehlt, sind wehrhafte Bürger, die sich diese Schnüffelei nicht gefallen lassen. Heribert Prantl als einsamer Rufer in der Wüste genügt nicht. Das stecken die Schäubles und Co. weg.
Zitat:
"Mit den beim BKA-Gesetz nunmehr gefundenen Beschränkungen wie der Hinzunahme eines Datenschützers könne er leben, erklärte Ziercke in der Diskussion. Wichtig sei die Eilbefugnis des BKA-Präsidenten. Es könne nicht angehen, dass bei schnellen Einsätzen die ganze juristische Leiter auf- und abgeklettert werden müsste."
-"Eilbefugnis des BKA-Präsidenten" = Umgehung des Richtervorbehaltes
-"juristische Leiter" = Freiheitlich-Demokratische Grundordnung
Irgendwie fühlt man sich zunehmend an die Schriften von Ossietky erinnert. Es wird immer schlimmer.
Also, ein erster, von zahllosen Gruppen äußerst phantasievoll gestalteter Protestzug fand, wie bereits schon mal erwähnt, am 11.10. in Berlin statt! Und der Protest war ziemlich laut, ich weiß es, war ich doch mittenmang!
Aber auch hier galt wieder: worüber nicht in den Medien berichtet wird, das hat auch niemals statt gefunden. Ein paar verschämt präsentierte Berichte, die dünner wurden, je weiter das Medium von Berlin entfernt war. Doch dadurch, dass an diesem Zug von der jungen Familie bis zu älteren Semestern alles vertreten war, konnte dieser Protest wenigstens nicht wie oftmals üblich als das Werk "linker Chaoten" diskreditiert werden!
Die Linksautonomen waren auch dabei, klar, aber sie waren nur ein Teil des Mosaiksteins und verhielten sich friedlich!
Dadurch, dass dieser Schnüffelstaat nur eines der kritikwürdigen Politentscheidungen ist, sollten Demos in ganz anderern Grössenordnungen regelmässig statt finden - denn sonst behält der Polizist recht, der dem deutschen Michel keine Wehrhaftigkeit zutraut!
Genau das ist doch das Problem: Wann kommt der Aufschrei der vom Schnüffelstaat und seinem obersten Verfassungs-"Schützer" Schäuble Bedrohten? Derjenigen, die mit einem dumpfen Gefühl im Magen Telefon-Gespräche führen oder im Internet surfen oder E-Mails schreiben, ohne zu wissen, wer da alles mithört oder mitliest - und das Ganze noch ein halbes Jahr später? Wann kommt der Protest der Polizisten, die, statt ihre ureigene Arbeit zu leisten, in Datenmüll herumstochern müssen? Solange diese Politik nicht auf massiven Widerstand der Bürger stößt, wird sie immer so weiter betrieben, da mag das Verfassungsgericht noch soviele Urteile fällen.
So begrüßenswert und in sich stimmig die Entscheidung des BVerfG ist: Übertreiben Sie da nicht ein bisschen?
Es ist nicht sensationell, dass bereits dem zweiten Eilantrag stattgegeben wurde. Denn diesmal ging es um zwei neue Normen, die erst nach der letzten Eilentscheidung erlassen wurden. Hätte es entsprechende Normen im März schon gegeben, dann wäre damals über sie gleich mitentschieden worden und es gäbe nur eine Eilentscheidung. Das ging aber nicht, weil es sie da noch nicht gab.
Und auch "Die uferlose Verwendung gespeicherter Telekommunikationsdaten für alle nur erdenklichen Sicherheitszwecke ist verboten." war nicht der Tenor der Entscheidung. Das BVerfG führte vielmehr aus:
"Dabei werden neben der eigentlichen Zielperson des Auskunftsersuchens möglicherweise auch Personen erfasst, die in keiner Beziehung zu den den Datenabruf rechtfertigenden Gründen stehen und auch sonst keinen Anlass für den damit verbundenen Grundrechtseingriff gegeben haben. Ins Gewicht fällt dabei, dass die durch die Vorschrift ermöglichte Nutzung der Daten sehr weit reicht und nur durch die nicht spezifizierte Voraussetzung der "Erheblichkeit", eingeschränkt wird."
Dem Eilantrag gab das Gericht vor allem statt, denn:
"Erwiese sich im Hauptsacheverfahren die Übermittlung anlasslos bevorrateter Verkehrsdaten als verfassungswidrig, wären die bevorrateten Verkehrsdaten in verfassungswidriger Weise einem weitreichenden Zugriff der Behörden schon im Vorfeld jeglicher konkreten Gefahr oder Straftat ausgesetzt. Das Risiko, ohne selbst Anlass gesetzt zu haben, in den Fokus der Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu geraten, wäre hierbei erheblich."
rack66
bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-092.html
Paging