Der Bundesgerichtshof urteilt gegen irreführende Preise im Netz: Online-Händler müssen künftig die Versandkosten für Produkte mit angeben.
Preissuchmaschinen im Internet müssen auf ihren Ranglisten neben dem Produktpreis auch auf Versandkosten hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach dem veröffentlichten Urteil muss der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis Versandkosten enthält oder nicht.
Bild vergrößern
Viele Deutsche bestellen Waren über das Internet. (© Foto: dpa)
Anzeige
Die Aussagekraft des Preisvergleichs - üblicherweise eine Rangliste mit den günstigen Angeboten an der Spitze - hänge von dieser wesentlichen Information ab, befand das Gericht. Damit gab der BGH einer Unterlassungsklage des Elektronikhändlers ProMarkt gegen den Konkurrenten Media Online statt. Dieser hatte bei froogle.de, einer Preissuchmaschine des Internet-Konzerns Google, wie dort üblich, keine Versandkosten ausgewiesen.
Versandkosten verzerren Preisvergleiche
Aus Sicht des BGH-Wettbewerbssenats ist es nicht ausreichend, dass der Verbraucher erst dann über die Existenz von Zusatzkosten informiert wird, wenn er auf das entsprechende Angebot klickt. Denn für den Rang innerhalb der Liste sei der Preis maßgeblich, so dass die - teilweise erheblichen - Versandkosten aus Verbrauchersicht wichtig sind. In der Verhandlung hatte BGH-Richter Wolfgang Schaffert darauf hingewiesen, dass es bei den Listen ja gerade um Preisunterschiede gehe. "Da können Versandkosten eine Rolle spielen."
Konsequenz des Urteils ist aber nicht, dass bereits auf den Ranglisten die genaue Höhe der Versandkosten ausgewiesen werden muss. Nach einem BGH-Urteil vom Oktober 2007 reicht es, wenn die Details der Auslieferung leicht erkennbar auf einer weiteren Seite angegeben sind, die der Kunde bei näherer Befassung mit dem Angebot anklickt.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nannte das Urteil ausgesprochen verbraucherfreundlich. "Versandkosten können Preisvergleiche erheblich verzerren", sagte die Verbraucherschutz-Juristin Ulrike Weingand. Den Kunden werde nun unnötige Sucharbeit erspart.
- Thema
- Online-Handel RSS
- Ticketverkauf im Internet Teure Karten 05.05.2009
- Ebay-Urteil Unwissenheit schützt nicht vor Haftung 11.03.2009
- BGH-Urteil zu Internetadressen Name mit Anspruch 20.02.2009
(dpa/cf/af)
DFB-Pleite gegen die Schweiz
dass sie über die sog. Versandkosten mehr Geld machen, als mit der eigentlichen Ware. Allerdings nutze ich seit Jahren nur Preis-Suchmaschinen, welche diese Kosten bereits ausweisen. Ein österreichischer Anbieter mit besonderen Listen für den deutschen Markt hat diese Information in seinen Aufstellungen, seit ich diese Seite kenne.
Bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten, insbesondere bei Nachnahme-Bestellungen, welche ich bei unbekannten Anbietern unabhängig von irgendwelchen Bewertungen bevorzuge, geht das meist in den zweistelligen Bereich. Da kann manches Ladengeschäft schon wieder mithalten, wenngleich nicht die größten einschlägig bekannten aus der TV-Werbung. Der einzige, der da "nicht blöd" ist, ist der Promi in der Werbung; gilt aber auch für die Pseudo-Konkurrenz.