Urheberrechtsstreit:Gema erringt Teilsieg gegen YouTube

Erfolg für die Verwertergesellschaft Gema gegen Google vor dem Hamburger Landgericht: Der Internetkonzern muss einige Musiktitel auf seiner Videoplattform YouTube sperren - und künftig Wortfilter einsetzen, um urheberrechtlich geschütztes Material zu löschen. Damit könnte die Zahl der blockierten Videos in Deutschland weiter steigen.

Es ist das bislang wichtigste Urteil im endlos anmutenden Streit zwischen der Gema und YouTube - und es ist kompliziert: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass das Google-Videoportal sieben von zwölf urheberrechtlich geschützten Musikvideos in Deutschland nicht mehr zugänglich machen darf.

In dem Prozess hatte die Gema die Löschung von zwölf urheberrechtlich geschützten Songs verlangt, darunter Oldies wie "Zwei kleine Italiener" oder "Rivers of Babylon". Da das Gericht allerdings fünf der Songs nicht mehr im Netz fand, bezieht sich das Urteil nur auf sieben Titel.

Google muss laut der Entscheidung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten rechnen, sollte es die Musiktitel nicht entfernen.

Bei dem Streit geht es nur vordergründig um die von der Gema verlangte Sperrung von mehreren Titeln; sie fungieren als Pars pro toto. Grundsätzlicheren Charakter hat die Aussage des Richters, YouTube müsse künftig stärker darauf achten, welche Videos eingestellt werden und wer im Fall von Beschwerden verantwortlich ist.

Reicht Googles Löschsystem nicht aus?

Google hatte sich darauf berufen, dass es ein "perfektes" System zur Löschung gebe. Über die "Content-ID"-Funktion können Rechteinhaber eigene Werke auf YouTube löschen oder freigeben, um an der geschalteten Werbung zu verdienen.

Die Sperre funktioniert so: Der Rechteinhaber lädt einen Referenz-Song hoch, von dem ein Google-Algorithmus eine Art digitalen Fingerabdruck erstellt. Wenn nun ein Nutzer ein Video mit dem entsprechenden Lied hochlädt, erkennt der Algorithmus den Urheberrechtsverstoß und sperrt den Clip.

Rechteinhaber wie Musikverlage oder Labels nutzen diese Funktion bereits - das Resultat ist die bekannte YouTube-Botschaft "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar."

Die Gema argumentierte allerdings, die Löschung über die Content-ID sei wenig praktikabel. So habe die Gesellschaft acht Millionen Songs im Repertoire und könne diese nicht einzeln als Referenz hochladen. Zudem erfasse der Algorithmus zwar die Originalversionen, nicht aber Live-Mitschnitte oder Karaoke-Versionen.

Die Gema will Wortfilter

Das Gericht entschied nun, dass YouTube künftig neben dem Content-ID-System über weitere Filter dafür sorgen muss, dass als urheberrechtlich geschützt markierte Musiktitel nicht nochmals hochgeladen werden.

Der Richter folge dabei dem Vorschlag der Gema, hierfür einen Wortfilter einzusetzen. Dieser soll Videos anhand ihrer Beschreibung sperren. Diese Lösung hatte Google bislang abgelehnt, weil so womöglich auch Videos gelöscht werden könnten, die nicht gegen das Urheberrecht verstoßen.

Die Wortfilter sollen allerdings nach Aussagen des Richters nicht für die bislang hochgeladenen Songs, sondern nur für neue Uploads gelten. Auch in einem weiteren Punkt folgte das Gericht der Auffassung des Internetkonzerns: YouTube macht sich die Inhalte, die Nutzer hochladen, nicht zu eigen, sondern muss diese erst in dem Moment prüfen, in dem ein Rechteverstoß gemeldet wird.

Das Landgericht Hamburg hatte in Fragen dieses "Störerhaftung" genannten Sachverhalts bereits häufiger zugunsten einer sehr strengen Auslegung der Prüfpflicht von nutzergenerierten Inhalten entschieden. Ob eine der Parteien Revision einlegen wird, ist noch unklar.

Neben der Klage laufen weiterhin Verhandlungen zwischen Konzern und Rechteverwerter über die Vergütung für die Wiedergabe von Musiktiteln. Diese gelten als festgefahren. Erst vor wenigen Monaten hatte sich die Gema beim Online-Streaming mit dem Industrieverband Bitkom für Lizenzgebühren von 60 bis 100 Cent pro Nutzer und Monat geeinigt.

Die Pressemitteilung des Landgerichts findet sich hier als pdf.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: