Ungewöhnlicher Gerichtsbeschluss über Sexfilmchen:"Ohne geistige Schöpfungstiefe"

Ein Münchner Gericht hat die Klage eines Produzenten abgewiesen, dessen Sexfilmchen im Internet illegal weiterverbreitet wurden. Hier greife das Urheberrecht nicht, stellten die Richter fest. Und unterscheiden sich damit von vielen anderen deutschen Gerichten.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Schlechte Zeiten für Abmahnanwälte und Pornoproduzenten: Das Landgericht München I hat zwei amerikanischen Hardcorefilmen, die angeblich illegal über das Internet getauscht worden sind, die Schutzfähigkeit abgesprochen. Urheberrechtlich geschützt sind in Deutschland nur Werke mit einer "persönlichen geistigen Schöpfung", stellen die Richter der 7. Kammer fest. Bei den US-Schmuddelstreifen konnten sie eine solche aber nicht erkennen. Damit hebt sich das Münchner Gericht von vielen anderen deutschen Gerichten ab, die bisher selbst bei handlungsfreien Pornos die rechtlich erforderliche "Schöpfungshöhe" sehen.

Der Fall kam ins Rollen, als der amerikanische Produzent feststellen musste, dass seine gerade erst auf den Markt gekommenen Filme "Flexible Beauty" und "Young Passion" schon über eine Tauschbörse im deutschen Internet kursieren. Deren IP-Adresse zeigte, dass der Rechner über die Zugänge einer Münchner Telefongesellschaft betrieben wird. Auf Anfrage wollte diese allerdings nicht damit herausrücken, wer hinter dem Online-Anschluss steckt. Deshalb gingen die Pornomacher in München vor Gericht und erwirkten einen sogenannten Erstattungsbeschluss, den sie zunächst auch routinemäßig bekamen.

Als der Betreiber der Tauschbörse dann von Anwälten abgemahnt wurde, legte er Beschwerde beim Münchner Landgericht ein - mit Erfolg. Zumal die Produzenten nun auch die PC-Adressen von Nutzern haben wollten, die diese Filme angeblich heruntergeladen haben.

Kein Schutz für "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise"

Die auf Urheberrecht spezialisierte Kammer stellte erst einmal fest, dass die beiden Filme weder "körperlich" als DVD in Deutschland zu haben sind - noch können sie als Datenstrom regulär per Video-on-Demand über einen offiziellen Internetanbieter oder -dienst heruntergeladen werden. Damit fallen sie nicht einmal unter den eher zweitrangigen "Laufbildschutz" für Filmhersteller.

Ganz zu schweigen von einem richtigen Urheberschutz. Das Gericht stellt akribisch fest, dass "Flexible Beauty" sieben Minuten und 43 Sekunden lang "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt". Dafür könne kein Schutz als Filmwerk beansprucht werden, sagt die Kammer: "Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfungstiefe."

Auch bei dem zweiten Filmchen "Young Passion" sieht das Gericht trotz einer Länge von immerhin 19 Minuten und 43 Sekunden nichts anders "als reine Pornografie, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann".

Dieser ungewöhnliche Gerichtsbeschluss könnte für Porno-Produzenten erhebliche Folgen haben, falls sich auch andere Gerichte der Münchner Meinung anschließen sollten, dass Filme ohne Handlung keine "geistige Schöpfungshöhe" haben. Allerdings ist eher damit zu rechnen, dass die Advokaten der Sexfilm-Industrie ihr lukratives Abmahngeschäft nicht einfach aufgeben: Sie werden nun obergerichtlich klären wollen, wie ein Film beschaffen sein muss, damit er auf Zuschauer nicht in "primitivster Weise" pornografisch wirkt und folglich wieder unter Urheberrechtsschutz steht.

Linktipp: Mehr rechtliche Hintergründe zu dem Fall stehen bei irights.info ("für Jura-Nerds").

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