Vorratsdatenspeicherung:Es wird wieder gespeichert

Die Vorratsdatenspeicherung ist wieder in Kraft, und Bayern legt sie weit aus: Nicht nur die Polizei, auch der Verfassungsschutz soll Zugriff auf die Daten haben.

Von Heribert Prantl

Man weiß nicht so genau, an welches Gesetz Goethe dachte, als er den Mephisto in der Studierstube des Faust die Worte sprechen ließ: "Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ewige Krankheit fort." Zigtausende Beschwerdeführer, die vor etlichen Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erfolgreich dagegen geklagt haben, wissen es ganz genau: Sie denken an das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung. Das von Karlsruhe im Jahr 2010 eingestampfte Gesetz, das auf einer EU-Richtlinie basierte, die der Europäische Gerichtshof 2014 für ungültig erklärte - es ist jetzt, in modifizierter Form, wieder da.

Es heißt nun "Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist bei Verkehrsdaten". Seit diesem Freitag werden in Deutschland, auch wenn es keine EU-Richtlinie mehr gibt, die dieses verlangt, Kommunikationsdaten wieder auf Vorrat gespeichert. Das genannte Gesetz wurde am Donnerstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, also ist es am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Streit über die neue Speicherei hat schon begonnen, auch wenn der Bundesinnenminister salbungsvolle Worte zur Wiedereinführung fand. "Mit dem ausgewogenen Gesetz geben wir unserer Polizei ein wichtiges Instrument für die Verbrechensbekämpfung", sagte Thomas de Maizière (CDU) in Berlin.

Bayern legt das Gesetz auf ganz eigene Weise aus

Der Bundesinnenminister sagt: "der Polizei". Und damit ist schon ein ganz neuer Streitpunkt angesprochen. Es ist nämlich so, dass Bayern das soeben erst in Kraft getretene neue Vorratsdatenspeicherungsgesetz in ganz eigener Weise auslegt. Das CSU-Kabinett hat beschlossen, mit einem Landesgesetz nicht nur den Polizeibehörden, sondern auch dem Verfassungsschutz Zugriff auf die gespeicherten Daten zu geben.

Die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) - die einst zu den Klägern in Karlsruhe gegen die Vorratsdatenspeicherung gehörte - hat sich empört über dieses Vorhaben geäußert. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) dagegen sprach von einer Selbstverständlichkeit; der Verfassungsschutz gehöre schließlich zu den Gefahrenabwehrbehörden. Es sei keine Durchbrechung des Prinzips der Trennung von Verfassungsschutz und Polizei, sondern gerade dessen Bestätigung, wenn man für den Verfassungsschutz eine eigene Ermächtigungsgrundlage für den Zugriff auf die Daten schaffe.

Die CSU will per Landesgesetz auch dem Verfassungsschutz Zugriff auf Vorratsdaten geben

Im Bundesjustizministerium sieht man das ganz anders. Während der Gesetzgebungsprozedur, die zum neuen Datenspeicherungsgesetz führte, hatte Justizminister Heiko Maas (SPD) erklärt: "Der Verfassungsschutz ist in dem Gesetz nicht vorgesehen für einen Zugriff nach den Regeln, die wir in diesem Gesetz vorschlagen." Nach der gesamten Gesetzesgeschichte sei, so hört man aus dem Bundesjustizministerium, der Zugriff des Verfassungsschutzes nicht vorgesehen. Das sei auch explizit nicht ins Gesetz aufgenommen.

Das Problem besteht nun freilich darin, dass dieser Zugriff im Gesetz auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über die Verwendung der Daten heißt es im neuen Paragrafen 113 c des Telekommunikationsgesetzes, dass die gespeicherten Daten "an eine Gefahrensabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr die eigene Erhebung der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt".

Da steht nicht ausdrücklich, dass das nicht der Verfassungsschutz sein darf. In der Begründung des Bundesgesetzes ist freilich nur die Polizei erwähnt, nicht der Verfassungsschutz. Es heißt auch dort allerdings vage, die Übermittlung sei zulässig, "wenn eine Gefahrenabwehrbehörde, etwa die Polizei" dies verlange. Und dann weiter: "Damit wird Landespolizeibehörden die Möglichkeit eröffnet . . . gespeicherte Verkehrsdaten zu erheben". Selbst wenn man meint, diese Formulierungen jedenfalls in der Begründung seien nicht vage, sondern klar und bezögen sich eben nicht auf den Verfassungsschutz - die Begründung eines Gesetzes ist nicht Teil des Gesetzes.

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