Internetsurfen zu Privatzwecken kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen - selbst dann, wenn der Chef zuvor kein ausdrückliches Verbot verhängt hatte.
Wer einen Internetanschluss am Arbeitsplatz hat, sollte ihn vor allem rein dienstlich nutzen und private Dinge lieber am Computer daheim erledigen.
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Darauf macht das bayerische Arbeitsministerium in München aufmerksam und beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter fristlos gekündigt, weil dieser privat während der Arbeitszeit im Internet unterwegs war. Das Gericht befand, dass eine Privatnutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz durchaus Grund für eine fristlose Kündigung sei.
Und zwar dann, wenn der Beschäftigte durch das Surfen seine Pflicht zur Arbeit verletzt, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen, erhebliche Datenmengen unbefugt herunter geladen werden oder wenn dem Chef eine Rufschädigung durch das Anklicken pornografischer Seiten droht, wie das bayerische Ministerium klarstellt.
Eine fristlose Kündigung hängt allerdings stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und einer Interessenabwägung ab, so die Münchner Behörde. Ist die Privatnutzung des Internets im Büro nicht ausdrücklich erlaubt, sei es ratsam, lieber zu Hause zu surfen, heißt es. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 581/04)
(AP)
Surfrider Beach in Malibu