Dürfen Porno-Surfer googeln? Darüber hat jetzt das OLG Frankfurt enschieden.

Ein Internet-Provider ist grundsätzlich nicht verantwortlich für den Inhalt von Web-Seiten, zu denen er seinen Kunden Zugang vermittelt. Das geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts hervor (Az: 6 W 10/08).

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Ein Anbieter von zulässigen pornografischen Leistungen hatte versucht, einen großen Provider über eine einstweilige Verfügung zu verpflichten, für dessen Kunden die Webseiten google.de und google.com zu sperren. Er begründete dies damit, dass diese Suchmaschine ungehindert Seiten mit anderen pornografischen Inhalten aufgerufen werden können. Darin sah der Anbieter für sich eine Wettbewerbsbehinderung.

Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen, eine Entscheidung, die das Oberlandesgericht bestätigte. Der Provider sei als bloßer Vermittler von Internetseiten nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die auf den Seiten der Suchmaschine begangen würden. Außerdem könne der Provider die Forderung des Anbieters nur erfüllen, wenn er die Seiten der Suchmaschinen vollständig für alle seine Kunden sperre. Dies sei aber nicht zumutbar, da Google aus der Sicht der Internet-Nutzer unverzichtbar sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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(dpa/mri)