Nach der Razzia beim Filmportal kino.to befürchten viele Nutzer, dass bei ihnen demnächst auch die Polizei vor der Tür steht. Allerdings gibt es bislang zu solchen Streaming-Diensten kein Urteil - und der Fall ist unter Juristen umstritten.
Nach der Razzia gegen Betreiber des Filmportals kino.to machen sich viele Nutzer Sorgen, ob sie nun auch mit Ermittlungen rechnen müssen. Bislang gibt es zu solchen Streaming-Diensten keine Gerichtsentscheidung, so dass die strafrechtliche Bewertung der Nutzung unter Juristen umstritten ist.
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Die Kriminalpolizei ermittelt gegen die Betreiber des Filme-Portals Kino.to wegen Verdachts auf Urheberrechtsverletzung. (© dpa)
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"Wenn man Streaming rechtlich bewertet wie Fernsehen, ist der Nutzer straffrei", sagt der Rechtsanwalt Arnd Böken aus Berlin. "Wenn man aber auf die Technik des Zwischenspeicherns abstellt und mit dem Download von Dateien vergleicht, dann macht sich der Nutzer strafbar", so der IT-Experte von der Kanzlei Graf von Westphalen. So würden auch beim Puffern der Streaming-Inhalte Daten zumindest für kurze Zeit gespeichert, was als Vervielfältigung betrachtet werden könne. "Der Unterschied zwischen Download und Streaming ist dann unerheblich", erläuterte Böken.
Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei vertritt die Auffassung, dass "der reine Konsum von Streaming-Diensten nicht rechtswidrig" sei. Dies gelte zumindest, solange Nutzer den Stream nicht aufzeichnen und keine Kopie der Daten auf dem eigenen Rechner erstellen.
Gegen das Streamingportal Kino.to ermittelt derzeit die Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Die Plattform hat Links zu Streaming-Servern angeboten, die zahllose Filme bereitstellten, darunter auch aktuelle Blockbuster.Sie soll zuletzt von täglich mehreren hunderttausend Menschen genutzt worden sein.
Von der Razzia betroffen sind 21 Personen, zwölf von ihnen sitzen in Untersuchungshaft. Die Razzia in 42 Wohnungen, Büros und Rechenzentren in insgesamt 20 Orten zwischen Berlin, Hamburg und München folgt einem Strafantrag, den die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im April gestellt hat.
Seit Mittwoch ist die Plattform offline. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat die Frage, ob sich möglicherweise auch Nutzer von kino.to strafbar gemacht haben könnten, nach Angaben eines Sprechers zurückgestellt.
Angesichts der unsicheren Rechtslage gehe ein Nutzer solcher Plattformen ein erhebliches Risiko ein, mahnt Rechtsanwalt Böken. Allerdings sei es schwierig, die Nutzer zu ermitteln, weil die IP-Adressen von den Telekommunikationsanbietern nur kurzfristig gespeichert würden. Eine andere Frage sei, ob Nutzerdaten bei kino.to gespeichert worden seien.
Sollte es zu einem Verfahren kommen, ende dies vermutlich mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Buße, sagt Böken. Allerdings kann die Sache teuer werden, wenn es nicht zu einer Einstellung, sondern zu einem Verfahren über mehrere Instanzen kommen sollte.
Die Justiz allein kann aber den Konflikt nicht auf Dauer lösen. Selbst die GVU erwartet, dass es Nachfolger von kino.to geben wird. Rechtsanwalt Böken hält es daher für "wünschenswert, dass der Gesetzgeber eine klare Regelung schafft, um die Nutzung solcher Angebote eindeutig zu bestimmen, nicht nur in Deutschland, sondern international."
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Jaein. Die Hauptserver von kino.to standen anscheinend in Russland und den Niederlanden, ebenso wie ein Großteil der Filehosting-Server - aber eben nur ein Großteil. Laut, im Netz kursierender, BKA-Grafik standen wohl einige der Filehosting-Server in Deutschland selbst.
Die Grafik: http://stadt-bremerhaven.de/wp-content/uploads/2011/06/strukt.jpg
Wirklich nicht besonders klug, solche Server in Deutschland zu betreiben. Ich dachte vorher, die stünden irgendwo in Russland oder sonstwo.
Tja man muss halt nur wissen, wie man sich souverän bei ner Razzia rausredet: rangerundloewe.de/80 (mein heutiger Comic-Beitrag zur Kino.to-Razzia)
Leider wird Geld mit selbständiger Arbeit verdienen bei Teilen der Gesellschaft als moralisch verwerflich angesehen. Das gilt besonders dann, wenn nichts Gegenständliches produziert wird, also bei jeder Form der Dienstleistung oder geistigem Eigentum. Der Wert einer solchen Leistung wird gering geschätzt. Nicht weil man den Inhalt der Leistung ablehnen würde, sondern aus Neid, weil man einen Materialwert nicht schätzen kann, man den Aufwand falsch einschätzt (geistiges Eigentum) oder weil der Nutzen vergänglich ist.
Kernproblem ist aber der Neid, der befeuert wird durch eine im Finanzwesen vorhandene Gier. So stehen sich zwei unmoralische Verhaltensweisen gegenüber. Durch Streamen, das rechtlich offenbar in einer Grauzone ist, kann man denen, die vermeintlich zu viel Geld an den Bildern verdienen, vermeintlich ein Schnäppchen schlagen, indem man ihr geistiges Eigentum für die Dauer des Ansehens stiehlt bzw. nicht honoriert.
bisher reine Auslegungssache! Um der Diskussion mal etwas juristisches Hintergrundwissen unterzufüttern folgendes: das Streamen an sich stellt einen Eingriff in die Rechte des Urhebers (§§19,20 UrhG) dar, da das jeweilige Werk (wenn auch nur kurzzeitig) vervielfältigt wird. Dies könnte der § 53 UrhG rechtfertigen, der einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, zulässt.
Problem hierbei natürlich: die offensichtliche Rechtswidrigkeit.
Tatsächlich geht es bei der Diskussion um die Anwendung des § 44a UrhG, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen oder wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und denen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Ob das Streamen nun darunter fällt oder nicht, darüber wird selbstverfreilich noch gestritten. Zwar spricht vieles dafür dass es in den Genuss des Schutzes des § 44a UrhG kommt, abschliessend geklärt ist das aber noch nicht! Streitpunkte sind unter anderem die "Flüchtigkeit" der Daten im Cache, da manche Caches nur wochenweise gelöscht werden und die "eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" der Vervielfältigung.
Geht man mal von dem Fall aus, dass die Rechte mit einem Film Geld zu verdienen beim Produzenten, bzw. bei einem vom Produzenten bestimmten Verleiher liegen, ist die Lage rechtlich und moralisch doch eigentlich längst geregelt. Läuft der Film im Kino, verdient der Rechteinhaber, wird er auf DVD/ Blue ray verliehen oder verkauft, verdient der Rechteinhaber, wird er auf einem Videoportal (bsp. Maxdome) angeboten, verdient der Rechteinhaber. Und so böse das in manchen Ohren klingen mag, zu Recht.
Liegen die Filme nun auf Servern wie z. B. Kino.to, verdienen damit Leute Geld die dafür kein finanzielles Risiko eingegangen sind. In Gewisser Weise also Schmarotzer. Zu den Nutzern solcher Portale kann ich nur sagen, wenn ich mir einen Film runterlade, für den ich sonst überall Geld bezahle, sollte ich mir einmal die Frage nach der Quelle stellen und ob das alles legal ist, was da passiert.
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