Leistungsschutzrecht vs. Urheberrecht:Der Igel frisst keine Artikel

Google News, Perlentaucher, die vielen Nachrichtensammler im Internet und das journalistische Eigentum: Wer die Informationsfreiheit verteidigen will, darf das Leistungsschutzrecht ablehnen. Das Urheberrecht aber muss er verteidigen.

Heribert Prantl

Der Streit um ein Leistungsschutzrecht für Zeitungen ist fast so alt wie die Zeitungen selbst. Nachrichtensammler im Internet wie Google News, also die News-Aggregatoren und Suchmaschinen, machen nämlich heute das, was einst schon Blätter wie die Wöchentliche Ordinari- & Extraordinari Zeitung gemacht haben. Das Zürcher Wochenblatt gab, regelrecht stolz, schon im Untertitel zu, woher es sich seinen Stoff beschafft: "Zeitungs-Post: Das ist auß allerhand glaubwürdigen anderswo gedruckten Zeitungen zusammengesetzt und dem begierigen Leser mitgeteilt." Im frühen Zeitungswesen war der Inhalt anderer Zeitungen die wichtigste Stoffquelle. Man berief sich auf "Observanz", also auf eine Art Gewohnheitsrecht, das auf "reciprokem Gebrauch" beruhe.

Umstritten war das natürlich schon damals, weil es durchaus nicht so war, dass jeder von jedem profitierte; diejenigen Blätter, die sich teuere Korrespondenten leisteten, profitierten gar nichts von denen, die nur abschrieben und meist nicht einmal eine Quellenangabe machten - sie protestierten, so wie heute die Zeitungsverleger gegen die Internetdienste protestieren. Mit dem "reciproken Gebrauche" war es nicht so weit her.

Weil aber das Recht kaum Möglichkeiten bot, den Nachdruckern das Handwerk zu legen, mussten sich die seriösen Zeitungen allerlei Tricks einfallen lassen, um die Konkurrenten bloßzustellen: Die Kölnische Zeitung ließ einen Sonderabzug ihrer Ausgabe mit allerlei falschen Meldungen herstellen, die dann ohne alle Prüfung von dem zwei Stunden später erscheinenden Blatt übernommen wurden. Die Nachrichtenagentur Radio Centrale in Prag entlarvte 1926 "stille Mitgenießer" wie folgt: Sie gab die Nachricht aus, der Schah von Persien habe in Marienbad Selbstmord begangen. Die Nachricht war falsch, die Abonnenten des Dienstes waren vorher gewarnt worden. Doch die Ente erschien prompt in verschiedenen Tageszeitungen.

"Aus anderen Quellen zusammenflickt"

Schon 1863 klagte die Deutsche Viertel-Jahresschrift, "dass eine Menge selbst von den sogenannten politischen Blättern, ohne je eine Zeile Orginalcorrespondenz zu bringen, ihren Inhalt ausschließlich aus anderen Quellen zusammenflickt". Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler prangerte 1896 den "Unfug" an, der mit der Nachdrucksfreiheit getrieben würde; sie ermögliche "die Existenz von Zeitungen, die lediglich von Raub und Plünderung anderer Blätter leben". Vom "Leben vom fremden Geist" war die Rede, von "gewissenloser Ausbeutung", von einem "Zustand der Rechtlosigkeit des Nachrichtenbeschaffers und des Nachrichtenhändlers", von einem "von allen nur achselzuckend ertragenen unmöglichen Zustand absoluten rechtlichen Durcheinanders". So ähnlich klingt das heute auch.

Die Zitate stammen aus der Zeitschrift für die gesamten Interessen des Zeitungswesens, Jahrgang 1924. Sie könnten auch aus der Debatte von heute stammen - Suchmaschinenbetreiber wie Google News publizieren die Anrisse fremder Texte und leiten dann per Link auf die Originalquelle weiter; insofern hat die Zeitung noch etwas davon; Apps wie Flipboard oder Pocket nutzen gleich den ganzen Artikel; andere Internet-Dienste bieten Zusammenfassungen von Zeitungstexten zu bestimmten Themen samt Zitaten aus dem Originaltext. Davon hat ein Zeitungsunternehmen nichts. Das Ganze ist jeweils garniert mit Werbung, bringt also dem News-Aggregator, den man früher als Nachdrucker bezeichnet hat, Geld. Den Zeitungsverlegern gefällt es verständlicherweise nicht, wenn andere mit dem Material, das sie, die Zeitungsverleger, finanzieren, Kasse machen - ohne dass sie davon irgendetwas haben.

Das ist der Hintergrund für den Streit über das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Viele, nicht alle Verleger wollen sich gegen die "unentgeltliche Ausnutzung" ihrer Angebote im Internet schützen. Im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Regierung wurde diese Forderung aufgegriffen. Dort heißt es: "Wir streben die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an." Am 4. März 2012 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung darauf verständigt, dass die gewerbliche Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet insbesondere für Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren kostenpflichtig sein soll - ein Jahr lang, von der Erstveröffentlichung an. Eine Verwertungsgesellschaft soll das Geld einziehen und verteilen.

Die Kritik im Internet an diesem Vorhaben ist heftig: Es geht die Befürchtung um, dass auch kleine Privatblogs, die ein paar Artikel zitieren und verlinken, abkassiert werden sollen. Und ganz grundsätzlich bangen die Kritiker um den freien Informationsfluss im Internet. Die Kritik wird angeführt von IGEL, der "Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht", getragen unter anderem vom Chaos Computer Club, aber auch von Unternehmungen, die mit den Zeitungstexten Geschäfte machen wie Google und Perlentaucher. Die Kritik ist so heftig, dass die Kanzlerin sich jüngst von einem neuen Leistungsschutzrecht wieder distanzierte: Die Diskussion sei "aufgeheizt", und die ganze Sache sei "nicht ganz einfach".

Die Frage seit 175 Jahren

Aber besonders kompliziert ist sie auch nicht. Es geht um die Frage, wo das journalistische Eigentum beginnt - und ob die bisherigen Grenzen zugunsten der Verlage durch Einführung eines neuen Schutzrechts verschoben werden sollen, das nicht geistige, sondern gewerbliche Leistungen schützt.

Was darf kostenlos nachgedruckt, vervielfältigt, verbreitet, zu gewerblichen Zwecken genutzt und ausgeschlachtet werden? Diese Frage ist seit 175 Jahren Gegenstand sämtlicher Nachdrucks- und Urheberrechtsgesetze - seit dem preußischen Nachdrucksrecht von 1837, seit dem bayerischen Gesetz zum Schutz der Urheberrechte von 1865 und dem Urheberrechtsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1870. Zumal in der Zeit, in der die Zeitungen noch überwiegend aus Nachrichten bestanden, aus der bloßen Vermeldung von Neuigkeiten also, suchten die Verleger einen Nachrichtenschutz zu etablieren - aber es gelang nicht.

"Presstelegramme" waren kleine Kostbarkeiten. Vergeblich verwiesen die Verleger und Nachrichtendienste auf die Kosten der Nachrichtenbeschaffung, vergeblich verwiesen sie auf ihre wirtschaftlichen Interessen, auf das von ihnen eingesetzte Kapital, vergeblich warnten sie in den Zeiten, in denen telefonische und telegrafische Nachrichten ein Vermögen kosteten, vor "Freibeuterei". Nur in etlichen britischen Kolonien und in ein paar europäischen Ländern wurde vorübergehend eine strafbewehrte Sperrfrist zum Nachdruck von Nachrichten eingeführt - um auf diese Weise den kostspieligen journalistischen Apparat und die organisatorische Leistung zu honorieren. Daher kommt der Name Leistungsschutzrecht - es soll eine Leistung geschützt werden, die weniger geistig-urheberrechtlicher, sondern wirtschaftlicher Art ist.

Bloße Nachricht ist gemeinfrei

Seit der Berner Übereinkunft von 1886 ist in Deutschland klar: Der Nachdruck von "Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten" ist unbeschränkt zulässig. So oder so ähnlich steht es im Literatururhebergesetz von 1901 und im Urheberrechtsgesetz von 1965, und so ist es auch in all den Überarbeitungen geblieben, die dieses Gesetz seitdem erfahren hat. Alles, was bloße Nachricht ist und nicht, wie Urheberrechtler sagen, "in eine sprachliche Form von schöpferischer Höhe" gebracht ist, ist gemeinfrei. Gemeinfreiheit bedeutet, dass der Benutzung und Verwertung durch jedermann grundsätzlich nichts entgegensteht.

Gemeinfrei ist also die Kurznachricht und die blanke Information, gemeinfrei ist der Tatsachenkern jeder Zeitungsgeschichte und jedes Artikels - aber nicht der Artikel selbst. Kommentare, Reportagen, Features, Rezensionen, Analysen und Essays sind nicht gemeinfrei, sie sind urheberrechtlich geschützt. Das heißt: Der überwiegende Inhalt einer Zeitung heute ist nicht gemeinfrei - und zwar nicht deswegen, weil sich das Urheberrecht geändert, sondern weil sich der Inhalt von Zeitungen verändert hat.

Der Anteil der urheberrechtlich geschützten Texte in den Zeitungen ist immer größer geworden, er macht heute das Gros fast aller Tages- und Wochenzeitungen aus. Das heißt: Wer den gesamten Artikel oder wesentliche Auszüge daraus übernimmt, der ist kostenpflichtig - ob er den Artikel nun analog oder digital verwertet. News-Aggregatoren im Internet, die so arbeiten, müssten oder müssen also schon nach heutigem Recht zahlen: Sie verwerten urheberrechtlich geschützte Artikel. Suchmaschinen und News-Aggregatoren, die aber nur auf den Artikel hinweisen in Form eines Links und/oder eines Snippet, einer kurzen Artikelzusammenfassung, müssen, jedenfalls nach derzeitigem Recht, nichts zahlen.

Das offenbar soll mit einem neuen Leistungsschutzrecht geändert werden. Solche Leistungsschutzrechte gibt es zum Beispiel schon für Filmhersteller, Sendeunternehmen und Datenbanken. Auf deren besonderen Schutz - der quasi ein minderer Urheberrechtsschutz ist - stützen sich die Zeitungsverleger. Sie pochen auf Gleichbehandlung. Der mit Werbung und Kurzzusammenfassung garnierte Link auf einen Zeitungsartikel würde dann kostenpflichtig - und die Kosten würden von einer Verwertungsgesellschaft eingetrieben.

Digitaler Pressespiegel

Ein solches Modell ist nicht neu: Im Bereich der Musik gibt es dafür die Gema, die Gema für Texte heißt Verwertungsgesellschaft (VG) Wort. Die VG Wort vertritt schon heute die Rechte der Autoren und Verlage zum Beispiel im Zusammenhang mit sogenannten Pressespiegeln. Für die Vervielfältigung von Artikeln aller Art, die umfangreicher sind als ein Zitat, hat das Urheberrechtsgesetz von 1965 in Paragraf 49 Absatz 1 Satz 2 eine Vergütungspflicht eingeführt. Die einzelnen Autoren und Verlage sind aber kaum in der Lage, ihre Ansprüche gegen eine Vielzahl von Behörden, Firmen, Parteien oder Verbänden durchzusetzen, die als "Informationsdienst", "Tagespressedienst", "Pressemonitor" oder "Pressespiegel" Übersichten und Zusammenstellungen von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften herausgeben.

Deshalb haben Autoren und Verlage einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort geschlossen, die ihre Rechte vertritt und mit den Herausgebern von Pressespiegeln die Modalitäten des Vergütungsanspruchs verhandelt - wobei zum Beispiel das durchschnittliche Mischungsverhältnis zwischen urheberrechtlich geschützten und ungeschützten Artikeln eine Rolle spielt. Man kann die Ansicht vertreten, dass Google-News einem digitalen Pressespiegel durchaus ähnlich ist - also schon nach geltendem Recht kostenpflichtig ist. Herrschende Meinung ist das nicht. Deshalb dringt das Gros der Zeitungsunternehmen auf die Einführung eines Leistungsschutzrechts: Es soll Leistungen honorieren, die nicht dem Urheberrecht unterliegen.

Ein solches Dringen hat bisher alle medialen Innovationen begleitet. Vergeblich. Als das Radio kam, schickten die Nachrichtenagenturen - damals das Wolff'sche Telegraphenbüro und die Telegraphen-Union - ihre Meldungen per Langwelle an ihre Abonnenten, die Zeitungen. Dieser Pressefunk war ein Funksonderdienst, der sich vom gewöhnlichen Unterhaltungsfunk dadurch unterschied, dass er nur bestimmten, zahlenden Empfängern diente. Bei den Abonnenten, den Zeitungen, standen auf eine feste Welle eingestellte Empfangsgeräte; über Kopfhörer oder Lautsprecher wurden die in Schreibgeschwindigkeit gesprochenen Agenturnachrichten aufgenommen. Nun aber bestellten zahlreiche Zeitungen die Agenturdienste ab, bezogen ihre Informationen umsonst aus dem Äther - durch Einstellung der Welle des Pressefunks an ihrem Radiogerät.

Nichtzahlende Freihorcher gefährdeten daher Mitte der zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts die Existenz der großen Nachrichtenagenturen. WTB, TU, Agence Havas oder Reuters waren so in Sorge, wie es heute die Zeitungsverleger sind, wenn ihr Online-Angebot wirtschaftlich von News-Aggregatoren weiterverwertet wird. Damals, 1928, kam der Gesetzgeber den Agenturen durch eine Vorschrift im Fernmeldeanlagen-Gesetz entgegen: Der Betrieb jedes Radioempfängers wurde von einer formellen Genehmigung abhängig gemacht - in der das Auffangen von Sendungen an Privatadressen verboten wurde. Zu solchen Maßnahmen zum Schutz des "Nachrichtengeheimnisses" hatte sich Deutschland als Unterzeichner des Weltfunkvertrags von Washington verpflichtet.

Postgebühr von zwei Reichsmark

Aber nicht nur die Freihorcher machten den Nachrichtenagenturen Ärger. Mit den Nachrichten, die die Nachrichtenagenturen dem allgemeinen Unterhaltungsrundfunk lieferten, machten sie sich selber Konkurrenz. Viele Zeitungen bestellten die Dienste der Nachrichtenagenturen ganz offen mit der Begründung ab, man könnte sich die Nachrichten gegen eine monatliche Postgebühr von zwei Reichsmark per Radio selbst beschaffen. Die Agenturen drohten deshalb damit, den Unterhaltungsrundfunk nur noch mit alten Kamellen zu beliefern, wenn dem misslichen Zustand nicht abgeholfen würde. Die Rundfunksender stellten nun den Tagesneuigkeiten jeweils die Warnung vor "Vervielfältigung in Druck und Schrift" voraus. Nutzen hatte das wenig.

Und schließlich urteilte das Reichsgericht, dass bloße Nachrichten halt keinen Schutz genießen, ganz gleich, wie sie verbreitet werden. Der Anlass für das Urteil war ein spektakulärer: der Zeppelin. Die Zeitung Neues Tageblatt Öbisfelde hatte ein Extrablatt verteilt, das die glückliche Landung des Luftschiffs Graf Zeppelin in Friedrichshafen nach geglückter Amerikafahrt meldete. Die Zeitung hatte die Meldung nicht von einer Agentur empfangen, sondern im Radio gehört. Der Sender verwies empört darauf, dass er - das war damals kostspielige Seltenheit - eigens einen Berichterstatter nach Friedrichshafen gesandt hatte, und dieser Aufwand doch schützenswert sei. Beim Reichsgericht fand das kein Gehör. Und auch künftig verliefen alle Versuche auf internationaler und nationaler Ebene, die besondere redaktionelle Leistung abseits des Urheberrechts zusätzlich zu honorieren, im Sande. Die Agenturen überlebten trotzdem - nicht kraft besonderen gesetzlichen Schutzes, sondern kraft Leistung. Und die Zeitungen, welche die Nachrichten klauten, gingen kraft Nicht-Leistung ein.

Der letzte detaillierte einschlägige Gesetzentwurf stammt aus dem Jahr 1932: Das gewerbsmäßige Sammeln und Verwerten fremder Pressenachrichten sollte "bis zum Ablauf des auf ihre erste öffentliche Verbreitung folgendes Tages" verboten sein. Auch dieser Versuch führte zu keinem Gesetz, er galt aber noch bei den Diskussionen zur Reform des Urheberrechts in den sechziger Jahren als Vorbild. Der Urheberrechtler Horst Neumann-Duesberg empfahl damals bei einer der ersten Sitzungen des neugegründeten Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit, dem berufsmäßigen Nachrichtensammler ein Leistungsschutzrecht zu gewähren. Daran knüpfen die Versuche der Zeitungsverleger von heute an. Es ist damit zu rechnen, dass diese neuen Versuche ebenso scheitern werden, wie die alten Versuche gescheitert sind - schon weil die Schwierigkeiten bei der Konstruktion eines praktikablen Leistungsschutzrechts zu groß sind und eine gesellschaftliche Akzeptanz der Kostenpflichtigkeit bloßer Links nicht vorhanden ist.

Wenn das geistige Eigentum konsequent geschützt wird und geschützt bleibt, kann man auf ein zusätzliches Leistungsschutzrecht verzichten. Das geistige Eigentum an Zeitungsartikeln beginnt jenseits der bloßen Information. Wer auf geschütztes journalistisches Eigentum eigene Geschäftsmodelle aufbaut, ist daher kostenpflichtig und muss kostenpflichtig bleiben. Die digitale Publizierung eines Textes ist genauso wenig eine Einwilligung in dessen beliebige Weiterverwertung wie eine analoge Veröffentlichung. Der Journalismus, ob digital oder analog, bleibt auf den Schutz des journalistischen Eigentums angewiesen, weil dessen Entwertung zu seiner Verflachung führen würde. Der beste Leistungsschutz für Zeitungsverlage ist daher ein guter Urheberrechtsschutz für die Autoren.

Wer die Informationsfreiheit verteidigen will, darf das Leistungsschutzrecht ablehnen. Das Urheberrecht muss er verteidigen, weil es den kenntnisreichen und geistreichen Umgang mit Information schützt.

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