Von Elmar Jung

Den Jugendschutz nach deutschem Recht in der Parallelwelt Second Life durchzusetzen, könnte schwierig werden. Dennoch stellt sich die Frage nach einer Verantwortung des Betreibers Linden Lab.

Seit Fälle von Kinderpornographie im Online-Spiel Second Life bekannt sind, ermittelt die Staatsanwaltschaft - und der Ruf nach einer konsequenteren Anwendung deutscher Jugendschutzbestimmungen wird lauter. Es geht auch um die Frage, ob der Betreiber von Second Life zur Verantwortung gezogen werden kann.

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So soll das in San Francisco ansässige Unternehmen Linden Lab beispielsweise auch auf eine wirksame Zugangssperre für Minderjährige verpflichtet werden, fordern Kritiker. Allerdings steht zu vermuten, dass hinter den virtuellen Kinderexistenzen mehrheitlich Erwachsene stecken.

Schier unmögliche Forderung

Bayerns Sozialministerin Christa Stewens verlangt, die virtuelle Ersatzwelt so zu programmieren, dass dort sexuelle Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen nicht mehr möglich seien. "Wir müssen alles dafür tun, dass Pädophilen kein Raum gegeben wird, ihre Neigungen auszuleben", sagt sie.

Eine verbindliche Jugendschutz-Kooperation mit Linden Lab zu erwirken, wird indes nicht einfach sein. Nach Einschätzung von Wolfgang Schulz, Direktor des Hans-Bredow-Instituts für Medienforschung an der Universität Hamburg, gibt es dafür keine rechtliche Grundlage. "Wir befinden uns hier in einer Grauzone", sagt der Medienrechtler.

Unklar sei, ob bei einem Verstoß gegen Jugendschutzregeln die Betreiberfirma zur Verantwortung gezogen werden könne oder nur derjenige, der als Teilnehmer in Second Life den Jugendschutz verletze. "Diese Frage ist so rechtlich noch nicht aufgetaucht", sagt Schulz.

Zu erwarten sei aber, dass sich Linden Lab auf die in den USA gültigen Bestimmungen berufen wird. Und dort ist die virtuelle Abbildung von Kinderpornographie, anders als in Deutschland, keine Straftat - selbst wenn das Angebot hierzulande abrufbar ist.

Strafbar ist virtuelle Kinderpornographie sowieso. Allerdings kann die Betreiberfirma wohl nicht juristisch belangt werden, es sei denn, sie hat die Vorgänge wissentlich geduldet. "Das ist aber fast nicht zu beweisen", sagt Schulz.

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(SZ vom 10.5.2007)