Kinderpornographie:Betrachten heißt besitzen

Wer auf seinem PC kinderpornographisches Material ansieht, ohne es herunterzuladen, ging bislang straffrei aus. Ein Grundsatzurteil beendet nun diese Praxis.

Bereits das Betrachten von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg am Montag und hob damit ein Urteil des Amtsgerichts auf.

Kinderpornographie: Wer eine Seite willentlich anklickt, wird zum Besitzer ihrer Inhalte

Wer eine Seite willentlich anklickt, wird zum Besitzer ihrer Inhalte

(Foto: Archivbild: dpa)

Auch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher, ohne ein manuelles Abspeichern, bringe Nutzer in den Besitz der Dateien, hieß es in der Begründung. "Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und ist das bundesweit erste Revisionsurteil zu dieser umstrittenen Rechtsfrage nach dem Besitzbegriff", sagte ein Gerichtssprecher.

Hintergrund ist ein Urteil des Amtsgericht Hamburg-Harburg vom Februar 2009. Damals wurde der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, sich in 16 Fällen Besitz von Kinderporno-Dateien verschafft zu haben. Auf den Bildern waren vier bis elf Jahre alte Kinder sowie Erwachsene bei den verschiedensten sexuellen Praktiken gezeigt worden.

Erweiterte Auslegung

Das Gericht hatte damals festgestellt, dass der Angeklagte die Dateien gezielt aufgerufen und angesehen habe, ohne eine Speicherung zu bezwecken. Die Richter gingen davon aus, dass sich der Angeklagte nicht im strafbarer Weise den Besitz von Kinderpornos verschafft hat und sprachen den Mann frei. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin Sprungrevision eingelegt.

Jetzt entschied das OLG, dass schon das bewusste und gewollte Abrufen und Betrachten der Kinderporno-Dateien strafbar ist. Der Nutzer habe bereits beim Aufrufen die volle Verfügungsgewalt über die Daten, sagte der Vorsitzende Richter, Gerd Harder. So könne er entscheiden, wie lange er die Bilder anschaut und beispielsweise Ausschnitte vergrößern und heranzoomen.

Harder sprach von einer rechtspraktischen Frage mit großer alltäglicher Bedeutung. Der bisherige Gesetzesparagraf zu Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs 4 StGB) bedürfe einer erweiterten Auslegung.

Besitz im Browser

Der für körperliche Gegenstände wie etwa Videokassetten und Zeitschriften dabei entwickelte Besitzbegriff müsse dem Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie Internetdateien genügen. Die Politik habe die Lücke zwar erkannt, aber die Diskussion einschlafen lassen, sagte der Vorsitzende Richter.

Noch ist unklar, welche Auswirkungen das Urteil in der Praxis hat und welche Kriterien künftig für den Nachweis eines Vorsatzes gilt. Die Gerichtsentscheidung könnte auch Konsequenzen für das Ansehen von Streams mit urheberrechtlich geschützten Inhalten haben.

"Es bleibt zu hoffen, dass nun die deutschen Amtsgerichte dieses Grundsatzurteil unverzüglich bei ihrer Rechtsprechung berücksichtigen", erklärte die Deutsche Kinderhilfe am Montag in Berlin. Zu den abstrusen Freisprüchen in der bisherigen Rechtspraxis ist es ohnehin nur gekommen, weil das Strafmaß für das Herunterladen "kinderpornografischer" Dateien so gering sei, dass die Zuständigkeit dafür nicht bei den Strafkammern der Landgerichte sondern bei den Amtsgerichten liege.

Zudem sei schnelles Handeln der Politik nötig, meinte der Vorsitzender der Deutschen Kinderhilfe, Georg Ehrmann. "Der Gesetzgeber ist nach dieser richterlichen Klarstellung des Deliktes nun aufgefordert, das Strafmaß zu erhöhen."

Mit dem Urteil des Hamburger OLG wurde das Verfahren an das Amtsgericht Harburg zurückverwiesen. Es soll neu aufgerollt werden.

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