Von Jürgen Schmieder

Crazy Frog und Hase Schnuffel: Das Geschäft mit Handytönen boomt. Doch die Rechtslage ist verworren - nun steht ein wichtiges Urteil bevor.

Am 29. Mai 2005 veränderte sich die Musikindustrie grundlegend, als die Band Coldplay nur den zweiten Platz in den britischen Charts belegte. Das allein taugte freilich nicht zum Eintrag in die Geschichtsbücher der Branche, bahnbrechend war vielmehr der Interpret, der die Britpopper verdrängte. Es war ein nackter Comicfrosch, der Geräusche machte, als würde ein Trabant durch einen Tunnel brettern. Unterlegt wurde der Zweitakt-Dröhner mit "Axel F", einem Hit aus den 80er Jahren.

Bild vergrößern

Quäkte sich auf Platz 1 der Charts: Crazy Frog - im Original ein Klingelton (© Foto: dpa)

Anzeige

Das Nervtöter-Gemisch mit dem "Crazy Frog" war ein Handy-Klingelton, er belegte in elf europäischen Ländern den ersten Platz; der deutsche Anbieter Jamba soll mehr als 15 Millionen Euro Umsatz erzielt haben. Die Mitglieder von Coldplay verkündeten, dem Frosch am liebsten einen Schenkel abtrennen zu wollen.

Das Geschäft mit Klingeltönen ist eines der lukrativsten der Musikbranche, weshalb immer wieder gestritten wird, wer denn nun das größte Stück vom üppigen Kuchen abbekommt. Derzeit wird am Bundesgerichtshof ein für die Industrie richtungsweisender Prozess geführt. Frank Kretschmer, der Komponist des Songs "Rock my life", mit dem Popsternchen Jeanette Biedermann im Jahr 2002 Platz drei der deutschen Singlecharts erreichte, klagt gegen einen Klingeltonvertreiber.

Kretschmer ist der Meinung, dass die im Wahrnehmungsvertrag festgelegte Lizenzgebühr an die Verwertungsgesellschaft Gema nicht ausreiche, sondern direkt vom Urheber lizensiert werden müsse - schließlich würden die Lieder umgearbeitet und gekürzt, um sie für das Handy verwertbar zu machen. Bei der Nutzung für das Mobiltelefon würde man das Lied entfremden und das sinnlich-klangliche Erlebnis entfernen.

Nervendes Tuten

Es geht in diesem Prozess nicht darum, ob tatsächlich jemand für einen gekürzten Song von Jeanette Biedermann 1,99 Euro bezahlt. Das Gericht muss entscheiden, ob ein Klingelton nur ein funktionales Erkennungszeichen ist oder künstlerischen Wert besitzt. Es ist ein Musterprozess, dessen Urteil weitreichende Auswirkungen haben könnte. Sollte das Gericht dem Kläger zustimmen, könnten Urheber 50 Prozent mehr an Lizenzgebühren verlangen. ,,Die Entscheidung betrifft unmittelbar unser Lizenzgeschäft'', sagt Juliane Walter vom Klingelton-Anbieter Jamba. ,,Zumindest wäre die jahrelange Rechtsunsicherheit beendet, die unsere Geschäftsaktivitäten in der Vergangenheit behindert hat.''

Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite

  1. Sie lesen jetzt Kunst oder Klingeln?
  2. Kunst oder Klingeln?
Leser empfehlen