Gutscheine dürfen nicht verfallen:Geschenke von Dauer

Der Internet-Händler Amazon muss Gutscheine auch nach mehr als einem Jahr einlösen. Das hat das Landegericht München entschieden. Demnach ist eine entsprechende Klausel in den AGB des Versandhändlers unzulässig.

Ekkehard Müller-Jentsch

Händler dürfen die nicht eingelösten Guthaben von Geschenkgutscheinen keineswegs nach einem Jahr in die eigene Tasche stecken. In einer verbraucherfreundlichen Entscheidung hat das Landgericht Münchenentsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschland-Filiale des Internet-Händlers Amazon für ungültig erklärt. Das Urteil (Aktenzeichen:12O22084/06) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Gutscheine dürfen nicht verfallen: undefined
(Foto: Foto: dpa)

Wer das Schenken von Bargeld für zu unpersönlich hält, kann bei Amazon einen Gutschein zwischen fünf und 500 Euro erwerben und diesen dann als Präsent überreichen. Bei dem Online-Händler, der nach eigenen Angaben Internet-Marktführer für Bücher, CDs und Videos ist, dürften monatlich zigtausend solcher Geschenkgutscheine verkauft und eingelöst werden.

In ihren Geschäftsbedingungen hat die deutsche Niederlassung bisher festgelegt, dass derartige Gutscheine oder daraus verbliebene Restguthaben generell nur ein Jahr lang gültig seien.

Erheblicher Verwaltungsaufwand?

Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungsklage bei der auf derartige Verfahren spezialisierten 12.Zivilkammer des Landgerichts München erhoben. Die Verbraucherschützer meinten, dass es auch bei Gutscheinen um nichts anderes gehe als um abgeschlossene und bezahlte Kaufverträge - für diese betrage die Verjährungsfrist aber mindestens drei Jahre (§195 BGB).

Die in München sitzende Amazon wehrte sich: Es sei generell zulässig, Geschenkgutscheine mit einem Verfallsdatum zu versehen - ein Jahr sei angemessen. Eine längere Frist würde dagegen einen erheblichen Verwaltungs- und Arbeitsaufwand bedeuten.

Das Gericht stellte aber fest, dass Amazon nicht nur von den gesetzlichen Verjährungsbestimmungen abweiche. Auch die Argumente hinsichtlich des Mehraufwandes seien nicht überzeugend: Da ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Internet-Buchhändler nicht ersichtlich.

In den USA 24 Monate

Auch gehe es nicht an, dass das Unternehmen einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits auch noch von den keineswegs unerheblichen verfallenen Beträgen profitiere.

In dem Verfahren hatte Amazon einräumen müssen, dass in den USA den Kunden eine Gültigkeitsdauer von immerhin 24 Monaten eingeräumt werde.

"Warum der Muttergesellschaft dies möglich ist, der Beklagten aber wirtschaftlich und in Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand nicht zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar", wunderte sich das Gericht.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: