Deutscher Juristentag:Facebook ist gratis - aber nicht kostenlos

Facebook

Weltweit macht Facebook pro Nutzer etwa 4 Dollar Umsatz im Jahr (in den USA sind es fast 14 Dollar) - ziemlich viel für einen Dienst, der kein Geld kostet.

(Foto: AFP)

Im Internet zahlen Nutzer oft nicht in Euro, sondern mit Daten. Juristen überlegen jetzt, solche Dienste als "entgeltlich" einzustufen - das hätte weitreichende Konsequenzen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der aufgeklärte User weiß es längst: Auch im Internet gibt es kaum etwas wirklich umsonst. Da mag noch so aufdringlich "kostenlos" oder "gratis" draufstehen, irgendwie bezahlt man am Ende doch, oft genug in der Währung, die im Internet so wichtig geworden ist: mit persönlichen Daten.

Deshalb wird beim 71. Deutschen Juristentag, der an diesem Dienstag in Essen beginnt, eine Frage diskutiert, die Konsequenzen beispielsweise für kostenlose Downloads, Streamingdienste und Onlineportale haben könnte: Sind solche Dienste und Angebote im juristischen Sinn nicht doch "entgeltlich"? Brisant ist die Frage deshalb, weil das Bürgerliche Gesetzbuch an entgeltliche Verträge strengere Folgen knüpft - beim Verbraucherschutz, beim Schutz von Minderjährigen sowie bei der Haftung für fehlerhafte Produkte.

Florian Faust, Professor an der Hamburger Bucerius Law School und Gutachter für den Essener Juristentag, unterscheidet zwei Arten von Daten. Erstens: Informationen, die für die Nutzung etwa eines Onlinedienstes unbedingt erforderlich sind. Wer ein Preisvergleichsportal nutzt, muss eben eingeben, welches Produkt er sucht, und wer ein Hotel buchen will, muss seine Reisedaten preisgeben. Unproblematisch, sagt Faust, das Angebot bleibt trotzdem kostenfrei.

Anders kann es dagegen bei einer zweiten Gruppe von Daten sein. Wenn beispielsweise das Abspielen eines Films oder die Berechnung einer Route davon abhängig gemacht werde, dass der User seine E-Mail-Adresse eingebe, dann liege es sehr viel näher, von einem "entgeltlichen" Vertrag auszugehen - erst recht, wenn der Anbieter solche Daten für Adresshandel oder Werbung nutzen will. Zwar gelten für eine solche Weiterverwertung von Daten gewisse datenschutzrechtliche Grenzen, ganz unmöglich ist sie damit aber nicht. Zudem könnte die neue EU-Datenschutzgrundverordnung den Spielraum sogar wieder erweitern, erwartet Faust.

Welche Folgen die Einstufung einer Onlinedienstleistung als "entgeltlich" haben kann, lässt sich am Beispiel der im Netz überall erhältlichen kostenfreien Software-Downloads illustrieren. Handelt es sich dabei um echte (also nicht mit vielfältigen Daten entgoltene) Geschenke, dann haftet der Anbieter in der Regel nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Hat sich der Anbieter dagegen mit den Daten des Nutzers bezahlen lassen, dann würde ihn - folgt man Fausts Ansatz - eine strengere Haftung treffen.

Anbieter müssten haften und Eltern bei manchem zustimmen, was ihre Kinder bei Facebook tun

Das kann teuer werden, zum Beispiel dann, wenn mit der Software ein Virus auf die Festplatte gelangt und dort größere Verwüstungen anrichtet. Auch bei einem Verbraucherportal, das Produkte vergleicht, können kleine Fehler großen Schaden anrichten. Oder, weiteres Beispiel: Ein "freier", aber in Wahrheit "entgeltlicher" E-Mail-Dienst. Wenn dort durch einen Fehler des Anbieters eine wichtige Geschäfts-E-Mail verloren geht, könnte dies dem Professor zufolge zu Schadenersatzansprüchen führen.

Konsequenzen kann die Frage der Entgeltlichkeit auch für den Minderjährigenschutz haben. Jugendliche unter 18 Jahren können selbstständig Verträge schließen, die ihnen einen rechtlichen Vorteil bringen. Stuft man einen Vertrag dagegen als entgeltlich ein, könnte die Zustimmung der Eltern notwendig sein. Zum Beispiel bei Facebook, das laut Eigenwerbung angeblich "kostenlos" ist. Der Jurist setzt hier ein großes Fragezeichen, weil Facebook Daten auch für Werbemaßnahmen nutze: "Ich glaube nicht, dass das unentgeltlich ist."

Auswirkungen hat das Thema Kosten außerdem auf das Verbraucherschutzniveau. Wer im Internet etwas bestellt, der hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht - aber nur, wenn das Geschäft entgeltlich war. Ähnliches gilt für bestimmte Informationspflichten, die zugunsten der Verbraucher gelten. Die Frage, auf welches juristische Gleis die Nutzung bestimmter Angebote gesetzt wird, hat also weitreichende Folgen.

Die Diskussion über den rechtlichen Umgang mit den nur scheinbar kostenlosen Internetangeboten steht noch am Anfang. Faust plädiert dafür, dabei die Regeln zum Datenschutz im Blick zu haben, damit die diversen Vorschriften nicht auseinanderlaufen. In jedem Fall dürfte aber eines gelten: Allein der Umstand, dass irgendwo kostenlos, gratis oder "free" draufsteht, ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.

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