Bundesrat hat über Bestandsdaten abgestimmt:Behördenzugriff schon beim Falschparken

Dürfen Ermittlungsbehörden künftig bei einfachen Ordnungswidrigkeiten die Bestandsdaten von Handynutzern abfragen? Der Bundesrat hat heute das geänderte Telekommunikationsgesetz abgesegnet. Gegner wollen erneut vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Die wichtigsten Fragen und Anworten.

Von Mirjam Hauck

Am 3. Mai hat der Bundesrat ohne Aussprache für die Novelle des Telekommunikationsgesetzes gestimmt (TKG). Es gibt staatlichen Strafverfolgungsbehörden weitreichende Befugnisse und erleichtert den Zugriff auf die sogenannten Bestandsdaten. Dazu gehören Namen und Adressen, die sich hinter einem Handy-Anschluss oder einer IP-Adresse verbergen. Der Bundestag hat die Novellierung im März bereits verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats soll sie am 1. Juli in Kraft treten. Sowohl Union und FDP als auch die SPD tragen das Gesetz mit, der Innenausschuss empfahl die Annahme. Die Linkspartei lehnte das Gesetz als schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre der Bürger ab. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was regelt das neue Gesetz?

Es erlaubt Ermittlungsbehörden, die Identität von Handybesitzern und Internetnutzern hinter einer Telefonnummer oder einem IP-Anschluss bei den Providern in Erfahrung zu bringen. Für Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Gerätenummer ist nicht einmal ein Richterbeschluss notwendig. Mit richterlicher Zustimmung können die Strafverfolger auch Zugangssicherungscodes, also PIN - und PUK-Nummern abfragen. Geschieht dies, müssen die Betroffenen jedoch benachrichtigt werden.

Warum wird überhaupt etwas geändert?

Mit der Änderung des TKG reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2012. Damals entschieden die Richter, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Nutzerdaten, Passwörter und PIN-Codes neu regeln muss, da die bisherige Praxis gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Die Richter verlangten auch eine präzisere Formulierung der Bestimmungen im TKG, erklärten den Zugriff auf die Providerdaten aber grundsätzlich für zulässig.

Was ist neu?

Derzeit dürfen Ermittlungsbehörden die Bestandsdaten nur bei der Verfolgung von Straftaten abfragen. Bei der Neuregelung reichen schon einfache Ordnungswidrigkeiten für den Zugriff auf die persönlichen Daten aus. Als Ordnungswidrigkeiten zählen beispielsweise Falschparken, Verletzung der Meldepflicht, der Impressumspflicht oder auch Ruhestörung. Zusätzlich erlaubt die Neuregelung Massenabfragen bei Internetprovidern und das BKA soll als Zentralstelle für Ermittlungen dienen.

Wer darf abfragen?

Laut Gesetz dürfen nicht nur Staatsanwaltschaften und Polizei die Bestandsdaten abfragen, sondern auch Verfassungsschutz und Zollverwaltungen.

Wer ist dagegen?

In einer gemeinsamen Erklärung forderten neun Organisationen die Länderkammer auf, das Gesetz an diesem Freitag zu stoppen und im Vermittlungsausschuss grundlegend zu überarbeiten. Auf dem Spiel stehe die Vertraulichkeit und Anonymität der Internetnutzung. In bestimmten Bereichen wie der medizinischen, psychologischen oder juristischen Beratung seien die Bürger ebenso auf den Schutz von Anonymität angewiesen wie Journalisten, Whistleblower oder politische Aktivisten. Zu den Unterzeichnern gehören unter anderem der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, die Journalisten-Gewerkschaften DJV und dju/ver.di und Reporter ohne Grenzen. Auch die Grünen im Bundestag rufen zu einem ablehnenden Votum auf.

Zu den Kritikern gehört auch die Gesellschaft für Informatik. Mit den geplanten Änderungen werde das Telekommunikationsgeheimnis nicht nur im Kern ausgehöhlt, sondern auch das Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme massiv verletzt, heißt es dort.

Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisiert die Neuregelung. Zwar sei er sich der grundsätzlichen Notwendigkeit der Bestandsdatenauskunft als Mittel einer effektiven Strafverfolgung durchaus bewusst. Allerdings sollten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als Grenzziehungen angesehen werden und nicht als Verpflichtungen für den Gesetzgeber, den dadurch gegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen im Sinne maximal zulässiger Grundrechtseingriffe voll auszuschöpfen. Er halte die Einführung eines Richtervorbehalts für die Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse für datenschutzrechtlich geboten.

Wie geht es weiter?

Der Kieler Datenschutzaktivist und Fraktionsvorsitzende der Piratenpartei, Patrick Breyer, hat bereits angekündigt, nach der Verabschiedung des Gesetzes Verfassungsbeschwerde einzulegen. Breyer kritisiert, dass die Abfrage von Bestandsdaten bereits für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wie Beleidigung oder Urheberrechtsverletzungen möglich sein soll. Nur schwere Straftaten würden dies rechtfertigen. Bereits im Verfahren vom Februar 2012, als das Bundesverfassungsgericht Neuregelungen im TKG forderte, war Patrick Breyer Kläger.

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