Eine Künstlerin ist mit ihrer Klage gescheitert: Google darf weiterhin Miniaturansichten urheberrechtlich geschützter Werke zeigen.

Der Internetdienst Google verletzt bei seiner Bildersuche keine Urheberrechte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden. Damit blieb die Klage einer Malerin und Grafikerin aus Weimar in letzter Instanz erfolglos. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass in der Trefferliste des Google- Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder als sogenannte Thumbnails gezeigt werden.

Google Bildersuche Thumbnails Urteil BGH Rechtslage Urheberrecht Bild vergrößern

Googe-Bildersuche: Wer Schlagworte vergibt, will gefunden werden. (© Screenshot: Google.com)

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Der BGH folgte den Argumenten der Klägerin nicht. Die Künstlerin habe ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gegeben, weil sie diese auch auf ihrer eigene Internetseite veröffentliche. Zudem habe sie den Zugriff der Suchmaschinen auf ihr eigenes Portal ermöglicht.

Bereits in den beiden vorherigen Instanzen war die Künstlerin gescheitert. Das Thüringische Oberlandesgericht in Jena hatte zwar eine Urheberrechtsverletzung grundsätzliche festgestellt, die Ablehnung des Antrags aber unter anderem damit begründet, dass die Frau selbst eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen habe, woraus zu schließen sei, dass sie an der Auffindbarkeit durch Suchmaschinen interessiert sei. Unter anderem waren Bilder mit Schlagworten versehen worden.

Schweigendes Einverständnis vorausgesetzt

Das Urteil des BGH geht über das der Vorgängerinstanz hinaus: Die Künstlerin, so heißt es in der Begründung, habe keine Vorkehrungen getroffen, um die Google-Suchroboter auszusperren. Damit, so argumentieren einige Rechtsexperten, müssten Urheber künftig aktiv dafür sorgen, dass ihre Werke nicht auffindbar sind - sonst ist von einem schweigenden Einverständnis auszugehen.

Hätte die Klage erfolgt gehabt, wäre Google unter Umständen dazu gezwungen gewesen, die Internet-Bildersuche in Deutschland abzuschalten - denn damit hätte das Unternehmen prinzipiell für jedes Thumbnail, das im Suchindex erscheint, eine Einwilligung zur Darstellung einholen müssen.

Az.: I ZR 69/08

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(sueddeutsche.de/dpa/joku/holz)