BGH-Urteil:Bewährungsstrafe für Abo-Fallen-Betreiber

Versteckte Abo-Fallen im Internet sind versuchter Betrug, bestätigt jetzt auch der Bundesgerichtshof. Für die Opfer von Online-Routenplanern und anderen teuren Abzock-Angeboten gab es aber auch schon vor dem höchstrichterlichen Urteil wirksamen Schutz.

Eine schnelle Suchanfrage nach der kürzesten Reiseroute, ein paar Mausklicks - und schon flattert eine Rechnung über mehrere Hundert Euro ins Haus. Weil man angeblich ein Abonnement bei einem Routenplaner-Portal im Internet geschlossen habe. Zahlt man nicht, droht das Inkassobüro und der negative Schufa-Eintrag.

Mit der Praxis solcher Abo-Fallen im Internet dürfte in Deutschland jetzt endgültig Schluss sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von Juni 2012, wonach versteckte Kostenfallen im Internet als versuchter Betrug zu werten sind.

Der Betreiber mehrerer kostenpflichtiger Internet-Angebote wollte damals die Strafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision ein. Der Internet-Anbieter machte bei seinem Vorstoß zur höchsten Instanz geltend, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

59,95 Euro für drei Monate

Er betrieb nach dem Urteil des Landgerichts mehrere kostenpflichtige Web-Angebote mit nahezu identischer Aufmachung. Darunter war auch ein Routenplaner, dessen Nutzung eine namentliche Registrierung verlangte. Ein Klick auf die Schaltfläche "Route berechnen" führte zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zum Preis von 59,95 Euro für drei Monate.

Der Hinweis darauf war am unteren Seitenrand in kleiner Schrift platziert. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer eine Zahlungsaufforderung, danach eine Mahnung und zum Teil auch eine Drohung mit einem Eintrag bei der Kreditauskunftei Schufa.

Der BGH führte aus, dass "die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert" worden sei. Damit liege eine Täuschungshandlung nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Seit August 2012 gibt es zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelung, dass die Zahlungspflicht eines Internet-Angebots klar und verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine Schaltfläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.

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