Wer Fremde über seine ungesicherte Wlan-Verbindung ins Internet lässt, kann für deren Surfverhalten zur Rechenschaft gezogen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Offene Wlan-Netze ohne Passwortsicherung gelten als erfreulicher Service: Freundliche Nachbarn bieten die Mitsurfgelegenheit ebenso an wie Bars oder Cafés. Die Freifunkbewegung hat sich sogar zum Ziel gesetzt, in Deutschland flächendeckend offenes Internet per Funkverbindung anzubieten.
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Internetnutzerin in einem Berliner Café: Risiko Wlan-Hotspot (© Foto: dpa)
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Doch der freie Zugang hat seinen Preis, sobald ein Nutzer diesen für illegale Aktivitäten wie das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musik missbraucht. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Grundsatzurteil entschieden hat, können die Besitzer des Internetanschlusses für die Taten von Mitnutzern zur Rechenschaft gezogen werden.
Konkret können sie dem Urteil zufolge abgemahnt werden, müssen aber keinen Schadenersatz zahlen. Der BGH deckelte die Höhe der Abmahngebühren zudem auf 100 Euro - eine Entscheidung, die darauf angelegt sein dürfte, kommerziellen Missbrauch von Abmahnungen den Riegel vorzuschieben. Der Paragraph 97a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nennt 100 Euro als Höchstbetrag für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs".
Wer surfen will, muss prüfen
Weil pro Wlan-Verbindung nur eine IP-Adresse für alle Nutzer vergeben wird, bieten Wlan-Zugänge ohne Passwortschutz grundsätzlich die Möglichkeit des Missbrauchs, da im Endeffekt nur die Daten des Anschlussinhabers bekannt sind, nicht die der Mitsurfer. Im konkreten Fall hatte ein Frankfurter Musiklabel gegen einen Anschlussinhaber geklagt, von dessen IP-Adresse ein urheberrechtlich geschützter Song auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde.
Der Anschlussinhaber konnte nachweisen, zur fraglichen Zeit im Urlaub gewesen sein, allerdings nicht, dass sein Wlan währenddessen ausgeschaltet war. Er habe, so folgerte der BGH, deshalb die Prüfungspflicht zur Sicherung seines Anschlusses vor unbefugten Zugriffen verletzt. Die vorige Instanz, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hatte eine solche Prüfungspflicht noch verworfen.
Konkret bedeutet das Urteil, dass Privatnutzer ihr Wlan mit einem Kennwort verschlüsseln müssen, um Missbrauch und daraus folgende Abmahnungen zu verhindern. Auch Gastronomen, die offene Wlan-Hotspots anbieten, riskieren theoretisch, für das Surfverhalten ihrer Gäste belangt zu werden.
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(sueddeutsche.de/dpa/joku/kar)
Kuriose Schilder (4)
heisst das jetzt, wenn ich den kopierschutz von dvd's oder cd's umgehe, muessen die hersteller haften? Wohl kaum - der unterschied ist mir aber nicht so ganz klar....
+1 fuer nachhilfe fuer richter und anwaelte
Das deutsche Bundesverfassungsgericht urteilte am 2. März 2010,
dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in ihrer bisherigen
Umsetzung verfassungswidrig sei. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter
zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten.
Wie kann man dann im Moment die IP-Adresse eines offenen W-LANS ermitteln?
Dies muss dann in der Sekunde passieren!
Was passiert wenn jemand die Verbindungen seines offenen W-LANs
über einen VPN-Anonymisierungsdienst schickt?
Und es wird Zeit dass auch Juristen in der Grundausbildung mit virtuellen Realitäten belästigt werden.
Ist das Urteil denn revisionsfähig, oder ist das die letzte Instanz?
....wenn ich dann jetzt von einem Münzfernsprecher jemanden anrufe und ihm eine CD mit geklauter Musik anbiete, wird dann die Telefongesellschaft belangt, ja? Schließlich hat sie ja den Zugang nicht gesichert.
und an die Redaktion: Können sie bitte mal aufhören, den Kläger als "Musiklabel", "Plattenfirma" o.ä. zu bezeichnen. Der Laden ist nichts weiter als eine Tarnadresse für gewerbsmäßige Abmahnabzocke.
Was haben sich die Richter des BGH nur bei ihrer Argumentation gedacht?
Also ein Beispiel: Ich habe eine Kassette mit Geld. Die deponiere ich offen im Garten eines wirldfremden Menschen. Ein böser Mensch kommt vorbei, klaut das Ding samt Inhalt - und wer haftet: Der Gartenbesitzer, weil er seinen Garten nicht abgesichert hat. Meinetwegen könne Sie das Beispiel auch mit dem Haus druchspielen.
Jedenfalls bin - nach meiner beschränkten Meinung - ich zuständig für Schutz und Sicherheit meines Eigentums.
Also soll die Musiindustrie, die gern kassiert, auch dafür sorgen, dass ihre Ergüsse nicht problemlos heruntergelanden werden können.
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