Besonders übel erwischte es die vierfache Mutter Kerstin K. aus dem Raum Stendal. Um ihre schmale Haushaltskasse aufzubessern, verkaufte die 43-jährige Witwe immer wieder zu klein gewordene Kleidung ihrer Kinder und deren Spielzeug, aber auch eigene Schuhe, Kleider oder Schals.

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Bei einer großen Aufräumaktion kamen so 153 Artikel zusammen, die die Frau auf eBay einstellte - und damit das Interesse eines Abmahnhais weckte. Bei dem Abmahner handelte es sich laut Schupp um einen Anbieter von Kriegsliteratur mit Titeln wie "Frontsoldat Hitler".

Doch der Mann hatte zusätzlich Flip-Flop-Sandalen in sein Angebot aufgenommen - und konnte deshalb vermeintlich private Schuh-Anbieter wegen Wettbewerbsverstoßes abmahnen und Kosten in Höhe von bis zu 775 Euro je Fall einfordern. Mit Erfolg: Er verschickte laut Schupp zumindest 75 Abmahnungen und erreichte bei einem störrischen Opfer über das Landgericht Bochum gar eine einstweilige Verfügung.

Vertragsstrafe: 156.000 Euro

Bei Kerstin K., von der er auch noch eine Vertragsstrafe über 156.000 Euro forderte, hatte er allerdings kein Glück mehr. Das Oberlandesgericht Hamm hob die Verurteilung der Frau in letzter Instanz auf.

Mit Blick auf solche Fälle fordern Juristen von der Bundesregierung zwar immer wieder, den Begriff des "Unternehmers" und "Mitbewerbers" im Internethandel zu präzisieren. Doch das ist bislang nicht in Sicht.

Potenziell gefährdete Hobby-Händler auf eBay und anderen Auktionsplattformen sollten sich daher schützen. Dabei gilt zu klären, ob sie bei ihren Verkäufen einen Widerruf ausschließen können.

Wer gewerblich oder zumindest sehr viel handelt, sollte die neue Widerrufsbelehrung verwenden, die ab Freitag gilt. Auch ein Impressum und Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten erforderlich sein. Rechtssichere Texte, die Kleinanbieter vor Missbrauch absichern, bieten etwa spezialisierte Anwälte. Sie sind für Schutzgebühren ab etwa 40 Euro zu haben.

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(sueddeutsche.de/Jürgen Oeder, AFP/joku/holz)