Teilerfolg vor dem Europäischen Gerichtshof:Google siegt gegen das Recht auf Vergessenwerden

Ein alter Treffer in der Suchmaschine bringt einen Spanier in Misskredit. Doch wie sich beim Europäischen Gerichtshof andeutet, kann er Google nicht zwingen, den Link zu löschen.

Google hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einen wichtigen Etappensieg im Streit um ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet errungen. Der Generalanwalt Niilo Jääskinen erklärte in seinen Schlussanträgen, Suchmaschinenbetreiber wie Google sollten nicht verpflichtet werden, Suchergebnisse aus ihren Trefferlisten zu entfernen (PDF). Demnach haben Bürger aber Anspruch auf das Löschen falscher oder anstößiger Daten.

Der EuGH folgt zumeist den Schlussanträgen seiner Generalanwälte. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Im vorliegenden Fall ging es um eine 1998 in einer Zeitung veröffentlichte amtliche Bekanntmachung über eine Pfändung bei einem Spanier, die auch auf der Website der Zeitung publiziert wurde. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens diesen Artikel heute noch anzeigt. Die Sache sei seit Langem erledigt und habe keine Bedeutung mehr.

Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Anbieter für solche personenbezogenen Daten auf den von ihnen verarbeiteten Webseiten aber nicht verantwortlich. Begründung: Die Suchmaschine lokalisiere nur Informationen auf den Webseiten Dritter; eine Kontrolle über diese Informationen habe sie nicht. Zudem seien Suchmaschinen noch nicht einmal in der Lage, zwischen personenbezogenen und anderen Daten zu unterscheiden.

Nationale Datenschutzbestimmungen sind anwendbar

In einem wichtigen Punkt mussten die Juristen des Konzerns jedoch eine Niederlage einstecken: Der EuGH-Generalanwalt widersprach Google, als das Unternehmen argumentierte, die Daten würden außerhalb der EU verarbeitet und unterlägen daher überhaupt nicht dem Recht der EU. Nationale spanische Datenschutzbestimmungen seien durchaus anwendbar, weil Google eine Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit seiner Werbung an Spanier richte.

US-Unternehmen wie Google und Facebook hatten in der Vergangenheit immer wieder die Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbestimmungen in EU-Staaten in Frage gestellt, weil die Daten nicht in dem jeweiligen Land verarbeitet würden. Der Generalanwalt betonte, nationales Recht könne zu Einschränkungen des Zugangs von Webseiten mit illegalem oder verleumderischem Inhalt führen.

Bürger könnten demnach nur das Löschen eindeutig falscher, nicht aber etwa nur missliebiger Daten verlangen. Würde ein Betroffener stattdessen von den Suchmaschinen-Anbietern ein Ausblenden legitimer Informationen verlangen, wäre dies Zensur und ein Eingriff in die Meinungsfreiheit des Internetseitenbetreibers.

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