BGH-Urteil zu illegalem Filesharing im Internet:Eltern haften nach Belehrung nicht für ihre Kinder

Müssen Eltern Schadenersatz zahlen, wenn ihr Kind illegal Musik im Netz tauscht? Haben sie damit ihre gesetzliche Aufsichtspflicht verletzt? Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem wegweisenden Urteil entschieden: mit einem Nein, aber.

Illegaler Musiktausch im Internet

Sind Eltern dran, wenn der Junior sich illegal Musik aus dem Netz zieht? Der BGH hat den Fall jetzt entschieden.

(Foto: dpa)

Haften Eltern für illegale Musikdownloads ihrer Kinder? Mit dieser Frage beschäftigte sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Eltern eines Minderjährigen waren zu 3000 Euro Schadenersatz verurteilt worden - wegen Verletzung von Urheberrechten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah Vater und Mutter in der Pflicht, darauf zu achten, was ihr Sohn im Internet macht. Die Eltern hatten gegen die Entscheidung Revision eingelegt. (Az. I ZR 74/12)

Der BGH hat jetzt entschieden, dass Eltern für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Der BGH hob das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und wies die Klage der Musikfirmen ab.

Ein Arztsohn hatte auf dem Computer eine Tauschsoftware installiert, Musik heruntergeladen und sie im Internet angeboten. Das gilt als Urheberrechtsverletzung. Die Musikfirma EMI und andere kamen ihm auf die Schliche, schickten ihm Ermittler auf den Hals, die das Haus der Familie durchsuchten und den PC einkassierten. Die Firmen warfen dem Jungen vor, über sieben Monate 1147 Audiodateien mit Musiktiteln zugänglich gemacht zu haben. Sie verklagten die Eltern für 15 Songs auf Schadenersatz in Höhe von 3000 Euro. Aus Sicht des OLG zu Recht: Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Familie wehrte sich

Dagegen wehrte sich die Familie, zumal sich der Vater durch technische Sicherheitsvorkehrungen und monatliche Kontrolle auf der sicheren Seite wähnte und nach eigenen Angaben nichts vom Tun seines Sohnes mitbekommen hatte. Mit der Revision wollten die Eltern die Abweisung der Klage erreichen. Das ist ihnen jetzt gelungen

Bei der vorangegangenen einstündigen mündlichen Verhandlung vor dem I. BGH-Zivilsenat sagte der Anwalt der Musikfirmen, dass der Vater "sehr wohl hätte erkennen können, dass der Sohn illegal Musik herunterlud". Er sprach von einem "deutlichen Versagen der Eltern". Diese hätten ihren Erziehungsauftrag verletzt. "Es kann sich kein Elternpaar darauf hinausreden, dass es nicht weiß, wie das mit dem Internet geht." Über illegale Tauschbörsen könne man auch in der Zeitung lesen.

Der Anwalt der Beklagten warnte hingegen vor einer Überforderung der Eltern: "Technische Umgehungsmöglichkeiten zu entdecken, ist nicht von Eltern zu erwarten." Die Aufsichtspflicht sei "vollkommen erfüllt" worden. Der Vorsitzende Richter des BGH-Urheberrechtsenats, Joachim Bornkamm, sah vom OLG und der Vorinstanz jedenfalls ziemlich hohe Anforderungen an Eltern gestellt: Den Entscheidungen habe ein "Idealelternpaar" Modell gestanden, das "mit allen Wassern gewaschen" sei und sich am Computer ebenso auskenne wie im Urheberrecht.

Vertrauen oder Misstrauen

Es gehe in dem Fall um die Frage, wie weit die Verpflichtung der Eltern gehe, ihre Kinder zu kontrollieren, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen und bestimmte Dinge zu verbieten - und es geht aus seiner Sicht auch um die Frage, ob man seinem Kind ein "gewisses Misstrauen" oder eher Vertrauen entgegenbringen solle.

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben sich für das Vertrauen in die eigenen Kinder entschieden.

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