20.000 Euro pro Lied
Geldregen für Anwälte
19.09.2007, 14:23
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Wer einen Server mit illegalen Downloads betreibt, muss mit exorbitanten Anwalts- und Gerichtskosten rechnen. (Foto: iStock)
Musikpiraterie wird schärfer bestraft. Jeder, der einen Server mit illegalen Angeboten betreibt, muss mit deutlich höheren Strafen als bisher rechnen. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Hamburg hervor. Im dem verhandelten Fall legten die Richter den Streitwert für jedes einzelne angebotene Musikstück auf einem Server im Tauschnetzwerk eDonkey auf 20.000 Euro fest. Bei 50 angebotenen Titeln liegt der Streitwert bereits bei einer Million Euro.
Höhere Streitwerte bedeuten gleichzeitig höhere Strafzahlungen für ertappte Raubkopierer. Denn nach dem Streitwert richtet sich das Honorar der Anwälte der Musikindustrie - und dieses müssen überführte Musikpiraten in jedem Fall begleichen. "Bereits bei einem Streitwert von 20.000 Euro kann der Anwalt 839,80 Euro für seinen Abmahnbrief in Rechnung stellen", rechnet Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel, Mitarbeiter der Münchner IT-Recht-Kanzlei, vor. Liegt der Streitwert bei einer Million Euro, kostet die Post vom Anwalt bereits 5844,80 Euro.
Möchte sich der Serverbetreiber vor Gericht verteidigen und sollte er dabei unterliegen, muss er auch noch die Gerichtskosten tragen. Deren Höhe richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert, genauso wie das Honorar für den eigenen Rechtsberater. Damit nicht genug: "Hinzu kommen Schadensersatzforderungen der Musikindustrie, die schnell im vierstelligen Bereich liegen", erklärt IT-Anwalt Nagel.
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![]() 12.12.2008 16:37:12 Thomas Grünert: willkürliche und utopische Streitwertfestsetzung Ein Streitwert von 20.000.- oder auch 6.000.- Euro für ein Lied ist erkennbar willkürlich und dürfte einer Beschwerde kaum standhalten. Der Streitwert soll das finanzielle Interesse der Parteien an dem Fall widerspiegeln, bei Urheberrechtsfragen ist das der drohende Schaden. Ein Einzeltitel kostet, wenn er auf CD gekauft wird, anteilig maximal 3 Euro. Damit durch Anbieten eines Liedes ein Schaden von 20.000.- Euro ensteht, muss es also vom Server des betreffenden Anbieters von nicht weniger als 7.000 Interessenten (!) downgeloadet worden sein. Dass das nicht nur spekulativ, sondern schlichtweg utopisch ist, bedarf wohl keiner Vertiefung. Im Übrigen erscheint es unlogisch, warum der Streitwert des Einzeltitels von der Zahl der auf derselben Festplatte noch vorhandenen Stücke abhängig sein soll (6.000.- für den ersten, 1.500 für den zweiten bis fünften etc.). Wird der Titel A vom Server des Anbieters X etwa weniger häufig downgeloadet, nur weil sich dort zufällig auch noch die Titel B, C, D und E befinden? Die gesamte Streitwertfetsetsetzung des LG Hamburg dient offenkundig ausschließlich nur dazu, künstlich Gerichts- und Anwaltskosten hochzutreiben, trägt damit letztlich einen dem Zivilrecht wesensfremden Strafcharakter und ist mit den Vorgaben des Gerichtskosten- bzw . Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht vereinbar. ![]()
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