Eltern sollten dem Nachwuchs beim Surfen im Internet genau auf die Finger schauen: Sie haften nämlich auch für die Internet-Aktivitäten ihrer Kinder. Auch dann, wenn der Teenager vom Netz mehr Ahnung hat als Mama und Papa.
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Eltern sollten dem Nachwuchs auf die Finger schauen - das gilt auch für die Zeit, die die Kinder hinter dem Bildschirm verbringen. Foto: ddp
Eltern haften für ihre Kinder - das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs im Internet gegen geltendes Recht verstößt. Das hat das Landgericht München I in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil klargestellt (Az.: 0 7 O 16402/07).
Dessen 7. Zivilkammer gab der Klage einer Fotografin gegen die Eltern einer 16-Jährigen statt, die Fotos von der Homepage der Klägerin kopiert und ein daraus erstelltes Video ins Internet gestellt hatte.
Die elterliche Aufsichtspflicht gelte auch für das Internet, stellten die Richter klar. Die Eltern seien dazu verpflichtet, mit ihren Kindern darüber zu sprechen, was diese im Internet beachten müssen.
Schalten und walten nach Belieben
Über die Höhe des fälligen Schadenersatzes für die Verletzung der Urheberrechte wird in einem weiteren Verfahren entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die 16-Jährige hatte das Video aus 70 Kinder-Fotografien hergestellt, die von der Klägerin gemacht worden waren. Das junge Mädchen stellte sein Werk nach Gerichtsangaben dann auf zwei Internetportalen ein.
Eine von den Eltern außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung reichte der Fotografin nicht, sie pochte auf Schadenersatz. Nach ihrer Auffassung haben die Eltern ihre Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber der Tochter verletzt. Sie hätten dem jungen Mädchen einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und dieses dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Zuge der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.
"Gefährlicher Gegenstand"
Die Eltern bestritten eine Pflichtverletzung und argumentierten, ihre Tochter sei - was das Internet betreffe - versierter als sie.
Sie habe in der Schule einen Computer-Kurs belegt. Zudem sei es zuvor zu keinen Verstößen gekommen. Im Übrigen sei der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Vielmehr verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Minderjährige grundsätzlich stets der Aufsicht bedürften.
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich "insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern", erläuterte das Gericht. Der Aufsichtspflichtige müsse sich demgemäß auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen und sie insoweit gelegentlich beobachten.
Jedenfalls stehe ein mit dem Internet verbundener Computer gewissermaßen einem "gefährlichen Gegenstand" im Sinne der BGH-Rechtsprechung gleich. Nach Auffassung der Kammer konnten die Eltern nicht nachweisen, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen seien.
(sueddeutsche.de/dpa/sma)





