Studium:Studierende erstreiten Bafög-Teilerlass

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnte für viele, die ihren Uni-Abschluss bis Ende 2012 gemacht haben, finanzielle Vorteile bringen.

Studierende, die bis Ende 2012 in kürzestmöglicher Zeit ihr Studium abgeschlossen haben, können eventuell noch einen Teilerlass ihres Bafögs beantragen. Denn den Erlass gibt es nicht nur, wenn für das Studium ausdrücklich eine bestimmte Mindeststudienzeit festgesetzt wurde, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Der Anspruch besteht auch, wenn sich aus den Vorgaben der Universität eine Mindeststudienzeit ergibt.

Davon können Absolventen profitieren, die noch keinen Bescheid über ihre Bafög-Rückzahlung erhalten haben. Laut Gesetz können Studierende einen "großen Teilerlass" ihrer Bafög-Schulden in Höhe von 2560 Euro beantragen, wenn sie bis Ende 2012 ihr Studium in der "Mindestausbildungszeit" abschlossen. Dauerte es höchstens zwei Monate länger, gibt es einen Nachlass von 1025 Euro.

Bisher wurde der Bafög-Teilerlass nur gewährt, wenn es für ein Studium eine formelle Mindeststudienzeit gibt. Dagegen klagten mehrere Studierende mit Fächern, in denen dies nicht der Fall war. Sie argumentierten, sie hätten dennoch alle Leistungen und Prüfungen so zügig erbracht wie nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht gab den Studierenden nun Recht. Danach reicht es aus, wenn sich eine Mindeststudienzeit indirekt aus den Vorgaben der Universität ergibt. Von dem Urteil können noch viele ehemalige Studierende profitieren, die ihr Studium vor Ende 2012 abschlossen. Denn die Bafög-Rückzahlung beginnt erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.

Studierende, die deswegen noch keinen "Feststellungsbescheid" über die Höhe der fälligen Rückzahlung erhalten haben, können daher gegen den kommenden Bescheid noch Widerspruch einlegen und den Teilerlass beantragen. Die Frist dafür beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids.

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