Karlsruhe entscheidet über Professorengehälter:Ein Urteil für alle Beamten?

Ist der Lohn eines Professors in deutschen Hochschulen angemessen? Darüber urteilt das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Doch es geht nicht nur um Professoren: Karlsruhe hat wohl alle Beamten im Blick.

Wolfgang Janisch

Meist besteht die Aufgabe des Verfassungsrichters darin, einen Ausschnitt aus einer Lebenswirklichkeit, die er nur vom Hörensagen kennt, ins Normengefüge des Grundgesetzes einzuordnen. Zuletzt ging es um die Unterbringung psychisch gestörter Straftäter, demnächst urteilen die Richter über die Parlamentsbeteiligung bei der Euro-Rettung.

Professoreneinkommen

Das verdienen Professoren an Hochschulen in Deutschland.

(Foto: SZ Grafik)

Insofern war die Verhandlung über die Professorenbesoldung vom Oktober des vergangenen Jahres gleichsam ein Heimspiel: Auf der Richterbank saßen die Professoren Gertrude Lübbe-Wolff (Bielefeld), Udo Di Fabio (Bonn), Peter Michael Huber (München), dazu zwei Honorarprofessoren sowie - als Vorsitzender und federführender Berichterstatter - Andreas Voßkuhle, der es kurzzeitig bis zum Uni-Rektor in Freiburg gebracht hatte.

Die Herrschaften wussten also, wovon sie sprachen, als sie die seit 2005 bundesweit geltende W-Besoldung von Professoren unter die Lupe nahmen - und das war nicht zu überhören. Um 25 Prozent war das Grundgehalt damals im Vergleich zur früheren C-Besoldung (die nach dem "Senioritätsprinzip" einen automatischen Gehaltsaufwuchs gewährte) abgesenkt worden - verbunden mit der neu geschaffenen Möglichkeit, sich Leistungszulagen zu verdienen. "Ist doch klar, was passiert", sagte Di Fabio: "Eine Kannibalisierung nach unten hin." Ob die bloße Chance auf Zulagen den niedrigen Sold denn kompensieren könne, fragte Kollege Huber - oder ob nicht wenigstens eine verbindliche Anwartschaft auf das Extrageld bestehen müsste?

Harte Verhandlungen über Zulagen

Die große - wenngleich nicht einhellige - Skepsis von der Richterbank an der Verfassungsmäßigkeit der Professorenbesoldung wird man wohl als Indiz auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können; das Urteil wird an diesem Dienstag verkündet. Zwar ist das Durchschnittsgehalt eines W2-Professors nicht so schlecht: Laut statistischem Bundesamt verdient er (inklusive Zulagen) gut 5300 Euro im Monat - aber nicht alle Hochschullehrer erhalten auch tatsächlich eine solche Zulage.

Maßgeblich für die Entscheidung dürfte daher freilich das Grundgehalt sein, etwa 15 Prozent der W-Professoren liegen gar nicht oder nur wenig darüber. Und das liegt in Baden-Württemberg bei 4600, in Berlin nur bei 4000 Euro. Der Beschwerdeführer, der Marburger Chemie-Professor Bernhard Roling, war bei seiner Berufung im Jahr 2005 sogar knapp unter 4000 Euro gelegen - zuzüglich einer Leistungszulage von gerade einmal 23,72 Euro.

Nun enthält das Grundgesetz keine Gehaltstabelle, sondern lediglich den allgemeinen Grundsatz auf die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums". Daraus hat das Gericht den Anspruch des Beamten auf einen "amtsangemessenen Lebensunterhalt" abgeleitet, den es mit allerlei Kriterien ausgefüllt hat. Wie viel Geld für einen Professor angemessen ist, lässt sich daraus aber allenfalls im Verhältnis zu anderen Beamtengruppen ableiten - weshalb in der Verhandlung häufig von Studien- und Regierungsräten die Rede war.

Stehen Professoren udn Lehrer auf einer Stufe?

Ein Oberstudienrat ist mit zwölf Dienstjahren ungefähr so alt wie ein Professor bei seiner Berufung, nämlich 42 - und verdient rund 4350 Euro. Und ein Regierungsrat erreicht in der höchsten Altersstufe das Gehaltsniveau eines Professors ohne Zulage. Weisungsabhängige Beamte auf einer Stufe mit eigenverantwortlichen Hochschullehrern, die erst die Mühen von Promotion und Habilitation hinter sich bringen mussten? Professoren auf demselben Niveau wie die von ihnen ausgebildeten Lehrer? Dass dies der Mehrheit auf der Richterbank inakzeptabel erschien, war im Oktober nicht zu überhören.

Doch auch wenn der Zweite Senat in Karlsruhe die W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt, wird er jedenfalls nicht völlig von seiner bisherigen Linie bei der Beamtenbesoldung abrücken können. Stets hatte das Gericht den "weiten Einschätzungsspielraum" des Gesetzgebers betont und fast nie auf eine Verletzung des "Alimentationsprinzips" erkannt (also der Pflicht des Staates zur Versorgung seiner Beamten). Und gerade die Besoldungsreform ist ja ein Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber auf die Entwicklungen im Hochschulwesen reagiert hat.

Kernanliegen sei es gewesen, im internationalen "Wettbewerb um die besten Köpfe" mitzuhalten und damit Forschung und Lehre zu verbessern, argumentierte die Bundesregierung. Jedenfalls schien Richter Michael Gerhardt (er wollte nicht so recht in die Empörung seiner Richterkollegen einstimmen) der Innovationsfreude des Gesetzgebers nicht allzu enge Fesseln anlegen zu wollen: Bei einem Systemwechsel wie diesem müsse womöglich auch Raum für Experimente bleiben, meinte er.

Eine Vielzahl von Verfahren

So könnte das Urteil am Ende einen Auftrag an die Gesetzgeber enthalten, das Besoldungssystem zu überarbeiten. Entscheidend wird dabei sein, wie konkret der Maßstab ist, den Karlsruhe entwirft. Der Senat könnte beispielsweise die Bedeutung handfester Kriterien wie der Verantwortung des Amtes oder der geforderten Ausbildung stärkeres Gewicht für die Gehaltshöhe verleihen, er könnte auch ein in sich schlüssiges Gesamtgefüge der Gehaltsniveaus verschiedener Beamtengruppen fordern; weitere Verfahren zur Richter- und Beamtenbesoldung sind ohnehin bereits anhängig.

Will der Senat Ernst machen und die aufs Sparen bedachten Länder dazu verpflichten, bei einer Reform der Reform auch wirklich Geld in die Hand zu nehmen, dann wird er wohl so etwas wie Abstandsgebote zwischen "höheren" und "niedrigeren" Ämtern formulieren müssen. Denn eine Erfahrung haben die Richter, etwa beim Hartz-IV-Urteil, gemacht: Wenn Urteile Geld kosten, dann weiß der Gesetzgeber jeden Spielraum zu nutzen, den Karlsruhe lässt - zur Schonung der eigenen Finanzen.

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