Klage eines Hartz-IV-Empfängers:Jobcenter muss nicht für Waldorfschule zahlen

Ein Waldorfschüler muss selbst für sein Schulgeld aufkommen: Jobcenter sind nicht verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule zu übernehmen.

Ein Waldorfschüler hat kein Recht darauf, die Kosten für sein Schulgeld vom Jobcenter erstattet zu bekommen. Denn nach einem Urteil des Berliner Sozialgerichts müssen die Jobcenter kein Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule zahlen. Der Bedarf an Schulbildung werde durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt, heißt es in einem Urteil der Sozialrichter (AZ: S 172 AS 3565/11).

Der Bedarf an Schulbildung werde durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Zusätzliche Bildungsleistungen kämen nur ergänzend in Betracht, so die Richter. Dazu zählen sie Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung, Gegenstände der persönlichen Schulausstattung oder Nachhilfeunterricht.

Geklagt hatte ein im Jahr 2000 geborener Schüler aus dem Stadtteil Wedding, der gegen das Urteil bereits Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam eingelegt hat. Zur Begründung führte der Schüler an, der Besuch der Privatschule sei für seine weitere Entwicklung wichtig, da seine aus Thailand stammende alleinerziehende Mutter nur wenig Deutsch spreche und an den Schulen im Wedding der Anteil von Migrantenkindern mit geringen Deutschkenntnissen hoch sei. Er besucht eine private Waldorfschule in Charlottenburg-Wilmersdorf, für die er pro Monat 90 Euro Schulgeld zahlen muss. Das Jobcenter Berlin-Mitte lehnte die beantragte Übernahme dieser Schulkosten ab.

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