Grundsatzurteil zur Religionsfreiheit:Muslimischen Mädchen ist Schwimmunterricht zumutbar

Entscheidung im Burkini-Streit: Das Bundesverwaltungsgericht hält es für zumutbar, dass muslimische Schülerinnen am gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen. Das Gericht wägt in seinem Urteil Glaubensfreiheit und staatlichen Bildungsauftrag gegeneinander ab.

Von Johann Osel

Muslimischen Schülerinnen kann gemeinsamer Schwimmunterricht mit Jungen zugemutet werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschied, könnten sie durch einen Ganzkörperbadeanzug, "Burkini" genannt, ihren religiösen Bekleidungsvorschriften gerecht werden. Damit scheiterte eine 13-jährige Gymnasiastin aus Frankfurt am Main mit ihrer Klage. Sie hatte aus Glaubensgründen eine Befreiung vom Unterricht gefordert. Das Leipziger Gericht korrigierte damit eine eigene Entscheidung vom Jahr 1993.

Die Schülerin hatte sich vor zwei Jahren geweigert, zusammen mit den Jungen ihrer Klasse den Schwimmunterricht zu besuchen. Ihr Religionsverständnis verbiete es, die männliche Mitschüler in Badehosen und mit nacktem Oberkörper ansehen zu müssen. Außerdem könne es in Schwimmbädern zu unbeabsichtigten Berührungen kommen.

Mit ihrer Klage gegen eine verpflichtende Teilnahme am Schwimmen war die Schülerin, deren Eltern marokkanischer Abstammung sind, sowohl vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt als auch später vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel gescheitert. "Die Frage ist, ob unsere Vorstellung von Freizügigkeit uneingeschränkt und unkritisch als Leitbild gelten kann", argumentierte ihr Rechtsanwalt damals vor Gericht in Kassel.

Ein Burkini könne das Problem "in zumutbarer Weise" lösen

Bundesweit betrachtet hat sich gemeinsamer Sportunterricht seit den Siebzigerjahren durchgesetzt. Nach Geschlecht getrennte Stunden in weiterführenden Schulen sind nur in wenigen Ländern üblich, so etwa in Bayern und Baden-Württemberg. In vielen Ländern können Schulleiter teils eigenständig vorgehen - sie sind es auch, die eine Befreiung vom gemeinsamen Unterricht zulassen können. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 1993 einmal über diese Frage entschieden - und damals einem Mädchen die Befreiung vom Schwimmen aus Glaubensgründen erteilt.

Die Vorinstanz des aktuellen Falls in Kassel meinte dagegen, dass sich seit 1993 die Lage verändert habe - eben durch den "Burkini". Der Anzug, der aussieht wie ein Taucheranzug mit Kapuze, könne das Problem "in zumutbarer Weise" lösen. Auch andere Gerichte hatten zuletzt genau darauf verwiesen. Dem Argument sind nun auch die Leipziger Richter gefolgt. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit schaffe keinen Anspruch darauf, in der Schule "nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten beziehungsweise zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind".

Muslimische Frauen könnten keine Befreiung vom Schwimmen verlangen, da es die Möglichkeit gebe, einen Burkini zu tragen. Der Rechtsanwalt der Schülerin entgegnete zwar, der Anzug führe zur "Stigmatisierung". Davon zeigten sich die Richter aber nicht überzeugt, da das Mädchen in der Schule ein Kopftuch trage, für welches dann ja Ähnliches gelten müsste. Und die Gefahr zufälliger Berührungen beim Sport könne durch die Umsicht des Lehrers und eigene Vorkehrungen der Klägerin "auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden".

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