Staatsanwaltschaften:Bereits 100 Strafanzeigen gegen Guttenberg

Jede Menge Arbeit für die Ermittler: 100 Strafanzeigen sind bei den Staatsanwaltschaften in Hof und Berlin eingegangen. In Hof wird nun erwogen, ein förmliches Ermittlungsverfahren aufzunehmen.

Olaf Przybilla

Die Staatsanwaltschaft Hof prüft die Aufnahme eines förmlichen Ermittlungsverfahren gegen Karl-Theodor zu Guttenberg. Momentan sind bei den Staatsanwaltschaften in Hof und Berlin insgesamt 100 Anzeigen gegen Guttenberg wegen möglicher betrügerischer Inanspruchnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages und Urheberrechtsverletzungen eingegangen, sagte der Hofer Oberstaatsanwalt Reiner Laib.

Geprüft werde nun, ob das besondere Interesse an einer Strafverfolgung bestehe. Guttenberg hatte am Dienstag angekündigt, sich von seinen politischen Ämtern zurückzuziehen. Solange er noch Abgeordneter ist, genießt er parlamentarische Immunität. "Die Immunität ist momentan der Knackpunkt", sagte Laib der Süddeutschen Zeitung. Am Mittwoch erklärte die Bundestagsverwaltung, Guttenberg sei derzeit unverändert Abgeordneter der Deutschen Bundestages.

Bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth waren seit Februar Strafanzeigen gegen Guttenberg eingegangen. Da es sich bei den möglichen Vergehen um Verstöße gegen das Urheberrecht handelt, wurden die Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Hof weitergegeben, die sich im nördlichen Oberfranken um Wirtschaftsstrafsachen kümmert.

Die Staatsanwaltschaft plane die endgültige Bewertung der Dissertation durch die Universität Bayreuth in ihre Bewertung einfließen zu lassen, sagte Laib. Die Bayreuther Uni prüft, ob es sich bei der Dissertation von Guttenberg um eine bewusste Täuschung handelt. Dies könnte noch Wochen dauern. Auf die Prüfungskommission komme noch "ein Haufen Arbeit zu", sagte Bayreuths Unipräsident Rüdiger Bormann.

Guttenberg hatte in seiner Rücktrittserklärung beteuert, es liege seiner Überzeugung nach im öffentlichen und in seinem eigenen Interesse, wenn die Ermittlungen "etwa bezüglich urheberrechtlicher Fragen" möglichst rasch geführt würden. Dies solle nach Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität geschehen, hatte Guttenberg gesagt und hinzugefügt: "Sollte dies noch notwendig sein".

Allgemein gilt, dass einzelne Textpassagen eines wissenschaftlichen Werkes nur dann unter dem Schutz des Urheberrechts stehen können, wenn die konkrete Gedankenführung eine Gestalt gefunden hat, die geschützt werden muss. Insofern ist das wissenschaftliche Zitiergebot nicht deckungsgleich mit der urheberrechtlichen Zitierpflicht.

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