Bei allem Respekt vor dem tiefen Eingriff in den Meinungsbildungsprozess, den ein Parteiverbot darstellt, ist es eine ungewöhnlich hohe Messlatte. Und wenn sich ein Zwei-Drittel-Quorum bei acht Richtern mathematisch nicht bilden lässt, bleibt wohl nur die einfache Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Senats übrig. In diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass es das Grundgesetz ist, das diesen tiefen Eingriff in den Meinungsbildungsprozess zulässt. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung ist dagegen von geringerem Gewicht.

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Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat würden sich aber nicht nur deshalb auf einen Weg begeben, der höchst riskant ist. Sie hätten zudem die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2003 zu berücksichtigen, mit der die Anträge auf ein NPD-Verbot abgelehnt wurden. Diese Vorgaben lauten: Zum einen müssen die staatlichen Stellen ihre V-Leute vor einem Verbotsantrag aus den Führungsgremien der Partei abziehen, die verboten werden soll.

Denn es geht nicht an, dass der Staat im Parteiverbotsverfahren Antragsteller ist und gleichzeitig auf Seiten des Antragsgegners verdeckt mitwirkt. Zum anderen sind die Quellen offenzulegen, damit das Gericht die Beweismittel, die den Verbotsantrag stützen, auch einschätzen kann.

Nicht entschieden hat das Gericht bislang, ob das Erfordernis des Staatsschutzes, der auch Verfassungsrang hat, den Weg eröffnen kann, brisante Quellen nur dem Gericht, aber nicht dem Antragsgegner und der Öffentlichkeit zu offenbaren. Das diesbezügliche Risiko trägt allein der Antragsteller. Er kann auch nicht vorhersehen, ob ein inzwischen teilweise neu besetzter Senat die Vorgaben der Entscheidung von 2003 bestätigt oder modifiziert. Im Parteiverbotsverfahren, einer Verfahrensart, die nur alle paar Jahrzehnte ansteht, kann es keine gefestigte Rechtsprechung geben.

In diesem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass die Bereitschaft, die Quellen der Belege für verfassungsfeindliches Verhalten der NPD offenzulegen, gerade bei den Fachleuten der Verfassungsschutzämter besonders gering ausgeprägt ist. Sie wollen offenbar ihr Pulver trocken halten und nicht vorschnell verschießen.

Viele Risiken

Dafür können sie ins Feld führen, dass sie das verfassungsfeindliche Treiben weiterhin beobachten müssen - zum Schutze des Staates. Man wird jedoch den Verdacht nicht los, dass sie die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch die NPD nicht so hoch einschätzen, als dass sie das Pulver verschießen sollen, das sie angesammelt haben. Die Politik sollte angesichts der Risiken eines Verbotsverfahrens nicht leichtfertig an dieser Einschätzung ihrer Fachleute vorbei gehen.

Zu diesen Hürden kämen weitere Risiken hinzu. Die Kriterien aus den einzigen Parteiverbotsverfahren, die zwischen 1951 und 1956 gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) erfolgreich geführt wurden, können nicht unbesehen übernommen werden. Sie müssen im Lichte der sechzigjährigen Erfolgsgeschichte des Grundgesetzes gelesen werden.

Damals, kurz nach der Nazi-Diktatur, hatten sich in der SRP Anhänger dieses gestürzten Systems versammelt. Die KPD war der verlängerte Arm einer Weltmacht, die die neu begründete Bundesrepublik bedrohte. Die Gefahrenlage für die freiheitlich-demokratische Grundordnung war also eine ganz andere, als sie der Rechtsextremismus unserer Tage bewirkt. Und diese Feststellung gilt - auch wenn man weit davon entfernt ist, das Treiben der Rechtsextremisten zu verharmlosen.

Hans-Joachim Jentsch, 71, gehörte von 1996 bis 2005 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. In dem NPD-Verbotsverfahren, das 2003 scheiterte, war er Berichterstatter des Senats. Foto: dpa

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(SZ vom 20.12.2008/woja)