Eine Außenansicht von H.-J. Jentsch

Die Stimmen für ein NPD-Verbot mehren sich - aber Lehren aus dem Scheitern des früheren Versuchs werden nicht gezogen.

Nun wird sie wieder durchs Dorf getrieben. Keine neue Sau, denn längst ist sie allen gut bekannt: die Forderung nach dem Verbot der NPD. Ob der rechtsextremistische Charakter eines Überfalls erwiesen ist oder nur vermutet wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist: Die Politik will Handlungsstärke demonstrieren. Und so wird gedroht - mit einem Instrument, das nur schlecht gewartet ist.

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Barette der Verfassungsrichter in einem Verhandlungssaal in Karlsruhe: Von den acht Hüten könnten bis zur Entscheidung in einem möglichen NPD-Verbotsverfahren allerdings zwei wegfallen. (© Foto: dpa)

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Nehmen wir einmal an, Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat würden das regelmäßige Ankündigen beenden und tatsächlich einen Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen. Und nehmen wir weiterhin an, sie würden das Material kurzfristig zusammentragen und den Antrag sorgfältig begründen. In dem Fall könnte dieser sicherlich bis März oder April 2009 beim Gericht eingehen.

Der Zweite Senat hätte dann bis November 2010 Zeit, diese Sache in seiner regulären Besetzung mit acht Richtern zu entscheiden. Danach wären nur noch sechs Richter zur Entscheidung berufen, weil die zwei anderen wegen des Ablaufs ihrer Amtszeit im Oktober und November 2010 ausscheiden müssen und ihre Nachfolger nicht in das laufende Verfahren eintreten dürfen. Diese sechs könnten ein Verbot nur einstimmig beschließen - das ist die Folge der Regelung, dass ein Verbot der Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Senats bedarf.

Die gesetzliche Zahl beträgt acht, das Zwei-Drittel-Quorum erfordert also die Zustimmung von sechs Richtern. Genau besehen, erfüllen sechs Richter jedoch sogar das Drei-Viertel-Quorum. Der Gesetzgeber verlangt also für ein Parteiverbot - entgegen dem Gesetzeswortlaut - in Wahrheit eine Drei-Viertel-Mehrheit. Hat er dieses Verschleiern eigentlich nötig?

Dass ein Verbotsantrag, der im März oder April 2009 einginge, ziemlich sicher am Ende von einem Rumpf-Spruchkörper aus sechs Richtern entschieden würde, ergibt sich bereits aus der Erfahrung mit dem letzten (erfolglosen) Verbotsverfahren gegen die NPD. Es dauerte von März 2001 bis März 2003, ohne dass es überhaupt zu einer Beweisaufnahme gekommen war. Es ist also vorauszusagen, dass sich die Politik mit einem Verbotsantrag in eine äußerst gefährliche Prozesssituation manövrieren würde. Drei-Viertel-Quorum und regelmäßiges Ausscheiden von Richtern wegen Ablaufs ihrer Amtszeit bedeuten außerordentlich hohe Hürden.

Der Politik ist also dringend zu empfehlen, vor weiteren Drohungen mit Parteiverbotsanträgen zunächst einmal dieses Instrument in Ordnung zu bringen. Das Minimum dafür ist: sicherzustellen, dass der Spruchkörper für die Dauer des Parteiverbotsverfahrens mit acht Richtern Bestand hat. Dies kann erreicht werden, wenn Richter, die im Verlauf des Verfahrens ausscheiden müssen, bezüglich dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss im Amt bleiben. Zudem muss das Drei-Viertel-Quorum in Frage gestellt werden.

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