Lex Baioariorum:Die ersten Bayern waren nicht nur Grobiane

Lex Baioariorum: Der Bajuwarenhof im oberbayerischen Kirchheim ist eine originalgetreue Rekonstruktion.

Der Bajuwarenhof im oberbayerischen Kirchheim ist eine originalgetreue Rekonstruktion.

(Foto: Claus Schunk)

Die früheste bayerische Textsammlung zeigt im Gegenteil, dass die Bajuwaren ein ausgefeiltes System aus Gesetzen und Strafen hatten - vor allem zum Schutz der Frauen vor Männern.

Von Hans Kratzer

"Wenn jemand aus Lüsternheit Hand an die Ehefrau eines anderen legt, so büße er dies mit sechs Schillingen." Dieser Satz entstammt keineswegs einem modernen Gesetzestext. Tatsächlich wurde diese Bußgeldandrohung vor fast 1500 Jahren formuliert, um auf diese Weise sittliche Verfehlungen zu verhindern oder zu sanktionieren. Wie aus dem Nichts sind die Bayern im 6. Jahrhundert im Raum zwischen Alpen und Donau aufgetaucht. Im Jahr 551 notierte der Schreiber Jordanes, die Bayern seien Nachbarn der Schwaben. 14 Jahre später erwähnte auch der Dichter Venantius Fortunatus die Existenz dieses rätselhaften Volkes.

Weil schriftliche Quellen über die Bajuwaren rar sind, beruhen heutige Kenntnisse vorwiegend auf archäologischen Gräberfunden. Von der frühesten Geschichte Bayerns künden außer Grabrelikten und Skeletten lediglich Preziosen wie der um 770 angefertigte Tassilokelch von Kremsmünster. Glücklicherweise gibt es einen Text, der tiefe Einblicke in die damalige Zeit erlaubt. Die sogenannte Lex Baioariorum war das auf lateinisch verfasste Volksrecht der Bajuwaren. Es ist der älteste in Bayern verfasste Text, der bis heute erhalten ist. Wegen der darin enthaltenen, das Lateinische ergänzenden Alltagswörter und Fragmente ist er das älteste Zeugnis für die bairische Sprache.

Die Lex Baioariorum ist Straf-, Zivil- und Prozessrecht in einem. Neben Bestimmungen aus dem fränkischen Recht überliefert sie auch bajuwarische Gebräuche, etwa die Sitte, dass Zeugen vor Gericht am Ohr gezupft wurden. Schon daraus ist zu ersehen, welch faszinierende Einsichten in die frühmittelalterliche Gesellschaft diese Paragrafen eröffnen. Ausführlich werden Stellung und Recht des Herzogs, seiner Familie, des Klerus und des Hochadels festgeschrieben. Eigene Abschnitte befassen sich mit den Freien, den Freigelassenen und den Knechten.

Detailliert wird beschrieben, welche Bußen für diverse Körperverletzungen zu leisten waren, wobei die Bußen für Freie, Freigelassene und Sklaven klar gestaffelt waren. Zu den populärsten Abschnitten zählen aus heutiger Warte die schon damals problematischen Beziehungen zwischen Mann und Frau: Inzest, Ehebruch, außerehelicher Geschlechtsverkehr, sexuelle Belästigung, Heiratsschwindel, Abtreibung - die ganze Palette des Beziehungselends war gegeben.

Vor allem im Verbund mit den Übergriffen auf Frauen sind in der "Lex" frühbairische Begriffe wie horcrift (anfassen, betatschen), wancstodal (Heiratsversprechen brechen) und walcwurf (Haarspange vom Kopf reißen) zu lesen. Zweifellos besaßen bei den frühen Bayern Frauen gegenüber Männern eine herausgehobene rechtliche Stellung. Nach einer Körperverletzung stand ihnen ein doppeltes Bußgeld zu. Gegen Übergriffe aufdringlicher Männer wurden sie besonders in Schutz genommen. Ehebruch galt als schweres Verbrechen.

Auch außerehelicher Geschlechtsverkehr zog beträchtliche Bußen nach sich. Die Frau galt als passives Opfer solcher Rechtsverstöße, die Buße trug stets der Mann, der sich mit ihr eingelassen hatte. Für den Gesetzgeber war die Frau grundsätzlich ein unselbstständiges, besonders schutzbedürftiges Wesen. Das klingt zwar erfreulich, "von Gleichberechtigung findet sich allerdings keine Spur", schreibt der Münchner Historiker Roman Deutinger, der soeben eine auch für Laien gut lesbare Ausgabe der Lex Baioariorum herausgegeben hat. Grundlage seiner Edition war eine der ältesten Handschriften dieses Textes, die er in ein modernes Deutsch übersetzt und mit Erläuterungen angereichert hat.

Frau und Mann

Der Anthropologe Olav Röhrer-Ertl hat vor Jahren zwei in Ergolding bestatteten Bajuwaren ein Gesicht gegeben.

(Foto: oh)

Außer den populären Abschnitten zur Geschlechterbeziehung und zur körperlichen Gewalt enthalten die 23 Abschnitte Regelungen zu allen möglichen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens und den sich daraus ergebenden Konflikten. Das Spektrum reicht bis hin zum Handelsrecht und zur Sachmangelhaftung, was spannende Einblicke ins Wirtschaftsleben erlaubt. Manche Strafen muten drastisch an. In einem Kapitel heißt es: "Wenn jemand aus Böswilligkeit Kirchengut wie ein Dieb in der Nacht mit Feuer niederbrennt, sollen ihm, wenn es ein Sklave ist, Hände und Augen entfernt werden."

Ansonsten ist die "Lex" von christlichen Vorstellungen durchdrungen. Am Sonntag herrschte Arbeitsverbot. Erstaunlich ist die Bestimmung zum Kirchenasyl: "Wenn jemand sich eines Vergehens schuldig gemacht hat und Zuflucht in einer Kirche sucht, darf niemand ihn mit Gewalt von dort wegschaffen, sobald er die Kirchentür durchschritten hat, ehe er den Priester der Kirche oder den Bischof eingeschaltet hat."

Fremde genossen einen Sonderschutz. "Niemand solle es wagen, einen Fremdling zu belästigen oder ihm Schaden zuzufügen. Wer dies tut, muss 160 Schillinge zahlen und dem Fremdling alles Unrecht, was er ihm zufügt, doppelt so hoch büßen, wie man es bei einem Landsmann büßt." Das zeigt: Die Bajuwaren waren nicht nur die "wegelagernden Grobiane", als die sie der Pilger Venantius Fortunatus beschrieben hat. Die Lex Baioariorum ist wohl vom frühen 7. Jahrhundert an in mehreren Stufen entstanden und in den Schreibschulen der Klöster oft abgeschrieben worden. Ob sie überhaupt angewendet wurde, weiß man nicht, denn die Urteile wurden mündlich gesprochen. Aber es spricht viel dafür.

Nicht umsonst hat sie Karl der Große abschreiben lassen und unters Volk gebracht. Das erste bayerische Gesetzbuch ist ein historisches Zeugnis ersten Ranges. Die neue Edition von Roman Deutinger macht es jedem zugänglich und verständlich. In Zeiten der europäischen Identitätsverwirrung und der Schwindsucht des historischen Wissens sollte es auch den bayerischen Schülerinnen und Schülern im Unterricht nicht mehr vorenthalten werden.

Roman Deutinger, Lex Baioariorum. Das Recht der Bayern, Pustet Verlag, 2017, 168 Seiten, 24,95 Euro.

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