Hilfsorganisationen:Gleiches Recht für Helfer

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Ehrenamtliche bekommen künftig Lohn bei Einsätzen fortgezahlt

Nach jahrelangen Diskussionen gelten für Ehrenamtliche nun die gleichen Regeln, egal ob sie bei der freiwilligen Feuerwehr sind oder beim Bayerischen Roten Kreuz (BRK). Am Donnerstag beschloss der Landtag, dass künftig nicht nur Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, sondern auch Ehrenamtliche anderer Hilfsorganisationen für einen Einsatz bei vollem Gehalt von ihrer Arbeit freigestellt werden sollen. Die Regel gelte unabhängig davon, ob es sich um einen Katastrophenfall handele. Künftig sollen auch Ehrenamtliche ihren Lohn fortgezahlt bekommen, die etwa die Verpflegung für Menschen übernehmen, die stundenlang in einem Verkehrsstau festsitzen, heißt es aus dem Innenministerium. Voraussetzung sei eine offizielle Alarmierung der Helfer. Die Änderung gilt von April an.

Der Gesetzentwurf wurde fraktionsübergreifend beschlossen, der Opposition geht er aber nicht weit genug. Paul Wengert (SPD) kritisierte, die CSU habe die von der SPD seit Jahren geforderte Gleichstellung immer wieder hinausgezögert. "Wir mussten die CSU zum Jagen tragen", sagte er. Wengert fordert außerdem eine Freistellung aller Ehrenamtlichen auch für Ausbildungsveranstaltungen. Grüne und Freie Wähler schlossen sich an. "Wir wollen eine vollständige, nicht eine umfassende Rettergleichstellung", sagte Jürgen Mistol (Grüne). Es würde nicht mehr als 100 000 Euro kosten, allen Ehrenamtlichen während Weiterbildungsmaßnahmen ihren Lohn fortzuzahlen. "Diese Summe sollte uns das Ehrenamt schon wert sein", sagte Mistol. Innenstaatssekretär Gerhard Eck (CSU) kündigte an, die Staatsregierung werde prüfen, inwieweit auch für Fortbildungsdienste eine Regelung geschaffen werden könne. Das Innenministerium habe ihm zugesagt, dass auch Ausbildungszeiten in die Freistellung mit aufgenommen werden sollen, sagte BRK-Landesgeschäftsführer Leonhard Stärk. Er sei dankbar, dass es nun endlich zu einer Gleichstellung gekommen sei. Diese müsse aber auch für die Ausbildung gelten.

© SZ vom 10.03.2017 / nell - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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