Fall Ursula Herrmann:Lebenslang bleibt lebenslang

Vor fast 30 Jahren wurde Ursula Herrmann entführt und erstickte in einer Holzkiste im Wald. Jetzt hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen Werner M. bestätigt.

Das Urteil im Fall der vor fast 30 Jahren entführten und in einer Holzkiste ums Leben gekommenen zehnjährigen Ursula Herrmann ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss das Urteil des Landgerichts Augsburg, das den Angeklagten im März 2010 wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge zu lebenslanger Haft verurteilt hatte.

Fall Herrmann nach 27 Jahren geklärt

Fall Ursula Herrmann: Das BGH bestätigt das Urteil des Landesgerichts Augsburg, das Werner M. zu lebenslanger Haft verurteilt hat.

(Foto: dpa)

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass Werner M. das Mädchen am Abend des 15. September 1981 von ihrem Fahrrad gezerrt und in eine im Wald vergrabene Holzkiste eingesperrt hatte, in der das Kind erstickte.

Herrmanns Eltern erhielten zwei Briefe, in denen ein Lösegeld von zwei Millionen Mark gefordert wurde, und mehrere Anrufe. Den gerichtlichen Feststellungen zufolge wollte der in finanzielle Schwierigkeiten geratene Angeklagte mit dem geforderten Lösegeld seine Finanzen sanieren.

Die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten gründe "auf einer Fülle von Indizien", heißt es im BGH-Beschluss. Darunter seien Aufzeichnungen überwachter Telefonate des Angeklagten vom November 2007 und Mai 2008, in denen er sich in einer Weise zum Tatverdacht und zu Verjährungsfragen äußere, dass die Strafkammer annehmen konnte, er sei an der Tat beteiligt gewesen.

Außerdem habe das Landgericht ausgeschlossen, dass eine andere Person der maßgebliche Täter gewesen sein könnte. Da sich dem Angeklagten zudem aufdrängen musste, dass die an der Holzkiste angebrachten Plastikrohre nicht als Lüftungssystem taugten, habe er den Tod des Mädchens leichtfertig verursacht. Der 1. Strafsenat des BGH in Karlsruhe verwarf die Revision des Angeklagten Werner M. nun als unbegründet. (AZ: 1 StR 569/10 - Beschluss vom 19. Januar 2011)

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